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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §20d Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/09/0187 E 18. September 2008 RS 3 (hier 'der für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständigen Behörde (der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice)' statt 'der zuständigen Behörde')Stammrechtssatz
Nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde können im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden; hingegen ist es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf (Hinweis z.B. auf das E vom 20. Mai 1998, Zl. 97/09/0241).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090083.L03Im RIS seit
20.01.2026Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026