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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/07/0349 B 23. Juli 2018 RS 1 (hier der zweite Satz mit zusätzlichem Einschub '- wie jede andere Entscheidung des VwG, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war -')Stammrechtssatz
Weist ein VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheids (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2016/12/0116; 20.12.2017, Ra 2016/12/0115).Weist ein VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheids vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2016/12/0116; 20.12.2017, Ra 2016/12/0115).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090080.L03Im RIS seit
20.01.2026Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026