RS Vwgh 2025/12/16 Ra 2025/09/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/07/0349 B 23. Juli 2018 RS 1 (hier der zweite Satz mit zusätzlichem Einschub '- wie jede andere Entscheidung des VwG, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war -')

Stammrechtssatz

Weist ein VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheids (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2016/12/0116; 20.12.2017, Ra 2016/12/0115).Weist ein VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheids vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2016/12/0116; 20.12.2017, Ra 2016/12/0115).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090080.L03

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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