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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/04/0093 B 20. Mai 2010 RS 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Beim Rechtschutz in Auskunftssachen ist hinsichtlich der Zuständigkeit der Berufungsbehörde von einer organisatorischen Anknüpfung auszugehen (Hinweis E vom 11. November 2009, 2009/04/0224). Der Instanzenzug in Auskunftssachen nach dem AuskunftspflichtG (des Bundes) geht - da es sich notwendig um unmittelbare Bundesverwaltung handelt und (im AuskunftspflichtG 1987 bzw. im AVG) nichts Gegenteiliges angeordnet ist - über die allenfalls vorhandene organisatorisch übergeordnete (und damit zweitinstanzliche) Bundesbehörde (im organisatorischen Sinn) bis zum sachlich zuständigen Bundesminister. Für diese Ansicht ist maßgebend, dass die allgemeine Auskunftspflicht nach Art. 20 Abs. 4 B-VG eine eigene Materie darstellt, deren Vollziehung nach Satz 2 der genannten Bestimmung an organisatorische Kriterien anknüpft (Hinweis Wieser in Korinek/Holoubek, Kommentar zum B-VG, sowie das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1994, Zl. 93/04/0069).Beim Rechtschutz in Auskunftssachen ist hinsichtlich der Zuständigkeit der Berufungsbehörde von einer organisatorischen Anknüpfung auszugehen (Hinweis E vom 11. November 2009, 2009/04/0224). Der Instanzenzug in Auskunftssachen nach dem AuskunftspflichtG (des Bundes) geht - da es sich notwendig um unmittelbare Bundesverwaltung handelt und (im AuskunftspflichtG 1987 bzw. im AVG) nichts Gegenteiliges angeordnet ist - über die allenfalls vorhandene organisatorisch übergeordnete (und damit zweitinstanzliche) Bundesbehörde (im organisatorischen Sinn) bis zum sachlich zuständigen Bundesminister. Für diese Ansicht ist maßgebend, dass die allgemeine Auskunftspflicht nach Artikel 20, Absatz 4, B-VG eine eigene Materie darstellt, deren Vollziehung nach Satz 2 der genannten Bestimmung an organisatorische Kriterien anknüpft (Hinweis Wieser in Korinek/Holoubek, Kommentar zum B-VG, sowie das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1994, Zl. 93/04/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070164.L02Im RIS seit
20.01.2026Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026