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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Dezember 1993, Zl. 4.313.248/3-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist nach dem Inhalt der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er reiste am 22. März 1991 in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag den Antrag, ihm Asyl zu gewähren.
Mit Bescheid vom 8. April 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark fest, daß bei ihm die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen gerichtete Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und begründete dies damit, der Beschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung am 28. März 1991 angegeben, sich vor seiner Einreise ins österreichische Bundesgebiet ca. 11 Tage lang in Italien aufgehalten zu haben; es sei ihm daher möglich gewesen, bei den dortigen Behörden um Asyl anzusuchen. Er sei in Italien keinerlei Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe auch nicht befürchten müsssen, ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in seine Heimat abgeschoben zu werden, da Italien seit dem 15. November 1954 Mitgliedstaat der Genfer Konvention sei und nichts dafür spreche, daß es die sich aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in Art. 33 verankerte Refoulmentverbot vernachlässige. Eine Asylgewährung sei daher gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer geht in seinem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst davon aus, er habe sich auf seiner Flucht in Italien aufgehalten. Er gesteht auch in der Beschwerde als richtig zu, "daß Italien ein sicheres Land ist", doch habe er nach Österreich ziehen wollen und daher gleich nach seiner Einreise in Italien über die beigezogenen Schlepper seine Reise nach Österreich fortgesetzt. Damit bringt er weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vor, daß darauf hinweisen könnte, daß er nicht vor seiner Einreise nach Österreich bereits in Italien vor Verfolgung sicher gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Verfolgungssicherheit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 dann anzunehmen, wenn der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte, wobei es nicht darauf ankommt, wie lange sich der Beschwerdeführer in dem Drittstaat aufgehalten hat, welche Absichten er dabei verfolgt hat und ob sein Aufenthalt den dortigen Behörden bekannt und von diesen geduldet war. Daß sich der Beschwerdeführer auf der Durchreise nach Österreich befunden hat, ist ebenfalls rechtlich ohne Bedeutung, kam es doch nicht auf die Dauer und das Motiv seines (nur vorübergehenden) Aufenthaltes in Italien an. Vielmehr war für den Beschwerdeführer Verfolgungssicherheit zumindest bereits ab dem Zeitpunkt gegeben, indem er dieses fremde Staatsgebiet betreten hat, wobei er auch in der Beschwerde keine relevanten Gründe nennt, die ihn gehindert hätten, dort länger zu bleiben und dort um Asyl anzusuchen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 10. März 1994, Zl. 94/19/0915).
Daß Italien, das mit Wirkung vom 15. November 1954 nach Alternative a, mit Wirkung vom 1. März 1990 nach Alternative b gemäß Art. 1 Abschnitt B, Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/1955, ist, die sich daraus ergebenden Verpflichtungen jedoch nicht einhalte, behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Verfolgungssicherheit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 (vgl. auch insbesondere die
hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) angenommen hat.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von dem Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den mit der Beschwerde gestellten Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200346.X00Im RIS seit
20.11.2000