TE Vfgh Erkenntnis 1992/2/27 B1137/90

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

68 Invalideneinstellung, sonstiges Sozialrecht
68/01 Invalideneinstellung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §8 Abs2 BehinderteneinstellungsG mit E v 11.12.91, G272/91 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit Bescheid des Invalidenausschusses beim Landesinvalidenamt für Oberösterreich vom 21. Dezember 1988 wurde die nachträgliche Zustimmung zu der für 28. April 1988 erfolgten Kündigung des Beschwerdeführers im Sinne des §8 Abs2 des (damaligen) Invalideneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, nicht erteilt und die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung versagt. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte der Landeshauptmann über Berufung des mitbeteiligten Arbeitgebers die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung.römisch eins. Mit Bescheid des Invalidenausschusses beim Landesinvalidenamt für Oberösterreich vom 21. Dezember 1988 wurde die nachträgliche Zustimmung zu der für 28. April 1988 erfolgten Kündigung des Beschwerdeführers im Sinne des §8 Abs2 des (damaligen) Invalideneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, nicht erteilt und die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung versagt. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte der Landeshauptmann über Berufung des mitbeteiligten Arbeitgebers die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein gerichtliches Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (Art6 Abs1 EMRK). Unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 1990 im Falle Obermaier (EuGRZ 1990, 209) legt sie dar, daß die von der Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof nicht wirksam nachgeprüft werden könne, weil dieser nur erkennen könne, ob das eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs2 und des §12 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 in der Fassung der Novelle BGBl. 721/1988, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1991, G272/91, hat er §8 Abs2 leg.cit. wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein gerichtliches Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (Art6 Abs1 MRK) als verfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs2 und des §12 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 22 aus 1970, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 721 aus 1988,, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1991, G272/91, hat er §8 Abs2 leg.cit. wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein gerichtliches Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (Art6 Abs1 MRK) als verfassungswidrig aufgehoben.

Da der Bescheid in Anwendung der aufgehobenen Vorschrift ergangen ist und für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers offenkundig nachteilig war, ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden; der Bescheid ist daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1137.1990

Dokumentnummer

JFT_10079773_90B01137_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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