TE Vwgh Beschluss 1994/7/13 AW 94/08/0009

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Veröffentlicht am 13.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977;
ASVG;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Republik Österreich (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) in Wien, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 27. Jänner 1994, Zl. 122.197/5-7/93, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1.) Dipl. Ing. D in I, 2.) AUVA in Wien, 3. PVA der Ang in Wien und 4.) Tiroler GKK in Innsbruck), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als Koordinator für Bauangelegenheiten für die beschwerdeführende Partei in näher angeführten Zeiträumen der Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG unterlegen sei.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verbindet die beschwerdeführende Partei den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil im Falle des Beschwerdeerfolges sämtliche mit der Angelegenheit verbundenen Verrechnungen und Zahlungen mit hohem Verwaltungsaufwand rückabgewickelt werden müßten. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Last des Zahlungszieles treffe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht härter als die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber, wohl aber könne durch die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein beträchtlicher Verwaltungsaufwand vermieden werden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen u.a. mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die vorliegende Beschwerde ist zwar aufschiebungstauglich (vgl. u.a. den Beschluß vom 22. Dezember 1986, Zl. AW 86/08/0031), der Aufschiebungsantrag entspricht aber nicht dem Konkretisierungsgebot des § 30 Abs. 2 VwGG im Sinne des Beschlusses eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A. Denn ohne konkrete Angaben über den von der beschwerdeführenden Partei behaupteten hohen Verwaltungsaufwand kann nicht beurteilt werden, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, d.h. die Hereinbringung von Beiträgen auf Grund eines in Bindung an den angefochtenen Bescheid erlassenen Beitragsbescheides, für die beschwerdeführende Partei einen gegenüber den sonst zu berücksichtigenden Interessen (insbesondere der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse an der Verfügung über diese Beiträge schon während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994080009.A00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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