RS Vwgh 2025/12/17 Fe 2025/06/0001

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Veröffentlicht am 17.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine subjektive Interpretation eines Bescheidspruches nach dem Willen der Behörde ist ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt. Nur wenn Zweifel über den Inhalt des Spruches bestehen, ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0144, Rn. 11 und 12, mwN).Eine subjektive Interpretation eines Bescheidspruches nach dem Willen der Behörde ist ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt. Nur wenn Zweifel über den Inhalt des Spruches bestehen, ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen vergleiche VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0144, Rn. 11 und 12, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FE2025060001.H03

Im RIS seit

14.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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