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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Eine subjektive Interpretation eines Bescheidspruches nach dem Willen der Behörde ist ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt. Nur wenn Zweifel über den Inhalt des Spruches bestehen, ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0144, Rn. 11 und 12, mwN).Eine subjektive Interpretation eines Bescheidspruches nach dem Willen der Behörde ist ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt. Nur wenn Zweifel über den Inhalt des Spruches bestehen, ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen vergleiche VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0144, Rn. 11 und 12, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FE2025060001.H03Im RIS seit
14.01.2026Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026