TE Vwgh Erkenntnis 1994/7/21 93/18/0036

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Veröffentlicht am 21.07.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs2;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §9 Abs1;
VStG §9 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in N, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Dezember 1992, Zl. VII/2a-V-1279/20/1-1992, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 2. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen vier Übertretungen des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen schuldig erkannt, weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft zu verantworten habe, daß vier namentlich genannte Dienstnehmerinnen dieser Gesellschaft an im einzelnen bezeichneten Tagen im April, Mai und Juni 1990 in einer bestimmten Filiale des Unternehmens bis 20.30 Uhr beschäftigt worden seien. Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die erstinstanzliche Behörde habe die Auffassung vertreten, daß der zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Filialleiter J nicht ausreichend anordnungsbefugt gewesen sei. Der Beschwerdeführer behaupte demgegenüber, daß der Filialleiter befugt gewesen sei, die notwendigen Anordnungen und Verfügungen zur Einhaltung der Dienstnehmerschutzbestimmungen zu treffen, und habe dazu die Vernehmung des namentlich genannten Filialinspektors als Zeugen beantragt. Diese Beweisaufnahme habe sich erübrigt, weil die in Rede stehenden Befugnisse ohnedies in der Bestellungsurkunde angeführt worden seien. Aus den Angaben des Filialleiters ergebe sich jedoch, daß nicht Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung gestanden seien, um die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Nachtarbeitsverbotes für Frauen einhalten zu können, und daß jede diesbezügliche Personalanforderung zwecklos gewesen sei.

Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. August 1991 enthaltene Kritik an neu erlassenen Gesetzesbestimmungen zeige, daß er wisse, daß bei Abschlußarbeiten mit dem Personal in der im Gesetz vorgesehenen Viertelstunde nicht immer das Auslangen gefunden werden könne. Obwohl er dies gewußt habe, habe er keine personelle Vorsorge getroffen und die Gesetzesverletzungen in Kauf genommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Bestellung des Filialleiters zum verantwortlichen Beauftragten und dessen nachweisliche Zustimmung sind zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unbestritten, ebenso auch die Befugnis des verantwortlichen Beauftragten, zur Erfüllung seiner Obliegenheiten und in Ergänzung allgemein ergangener Dienstanweisungen spezielle Anweisungen für seinen Verantwortungsbereich zu erlassen. Die belangte Behörde hat dazu ausgeführt, daß sie den vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbeweis deshalb nicht durchführe, weil die Befugnisse des verantwortlichen Beauftragten sich ohnedies aus der Bestellungsurkunde ergäben. Sie hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers deshalb angenommen, weil er gewußt habe, daß bei Abschlußarbeiten mit dem vorhandenen Personal nicht immer das Auslangen gefunden werden könne, dennoch keine personelle Vorsorge getroffen und somit die Gesetzesverletzungen in Kauf genommen habe. Seine Behauptung, ihm sei nicht zur Kenntnis gebracht worden, daß mit den gesetzlich zulässigen fünfzehn Minuten beim vorhandenen Personalstand in der in Rede stehenden Filiale nicht das Auslangen gefunden werden könne, gehe somit ins Leere.

Diese Begründung überzeugt nicht. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Begründung erkennbar auf § 9 Abs. 6 VStG, wonach der zur Vertretung nach außen Berufene trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten verantwortlich bleibt, wenn er die Tat vorsätzlich nicht verhindert hat. Die belangte Behörde gründet ihre diesbezügliche Annahme auf die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. August 1991 enthaltene Kritik an der Rechtslage. Dieser Schluß ist jedoch deshalb nicht zwingend, weil die vom Vertreter des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren mehr als ein Jahr nach den Gesetzesverstößen verfaßte Stellungnahme keinen Beweis dafür liefert, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gewußt hat, daß mit dem vorhandenen Personal nicht das Auslangen gefunden werden kann und es daher zwangsläufig zu Übertretungen des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen kommen muß. Es kann daher ohne diesbezügliche Ermittlungen nicht gesagt werden, daß - wie die belangte Behörde meint - das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Kenntnis von der Situation in der Filiale gehabt, ins Leere gehe.

Im übrigen ist die allein auf die Aussage des verantwortlichen Beauftragten (unter Abstandnahme von weiteren Beweisaufnahmen) gestützte Auffassung der belangten Behörde, im Hinblick auf die Personalsituation habe es jedenfalls zu Übertretungen des genannten Gesetzes kommen müssen, nicht ausreichend begründet. Um zu diesem Schluß zu kommen, bedarf es einer entsprechenden Analyse des Personalstandes und des Arbeitsanfalles in der betreffenden Filiale. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die - nicht von vornherein auszuschließende - Möglichkeit, daß der (männliche) Filialleiter die Abschlußarbeiten selbst hätte durchführen können. Ferner bedürfte die Behauptung des Filialleiters, die Anforderung zusätzlicher Arbeitskräfte sei von vornherein aussichtslos gewesen, einer Überprüfung.

Auf Grund der aufgezeigten Feststellungs- und Begründungsmängel war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. An Stempelgebührenersatz für Beilagen konnten dem Beschwerdeführer nur S 60,-- (für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zuerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180036.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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