Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/17/0015 B 27. Oktober 2017 RS 1Stammrechtssatz
Das Vorliegen eines Rechtsirrtums sowie die Verschuldensfrage (dazu zählt die Annahme einer bestimmten Vorsatzform) unterliegt der Einzelfallbeurteilung durch das jeweilige Verwaltungsgericht (vgl etwa VwGH 15. Dezember 2011, 2008/09/0364, sowie 5. September 2013, 2011/09/0040). Da diese Beurteilung anhand der konkreten Besonderheit des Einzelfalles vorzunehmen ist, läge in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG jedenfalls nur dann vor, wenn diese Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre.Das Vorliegen eines Rechtsirrtums sowie die Verschuldensfrage (dazu zählt die Annahme einer bestimmten Vorsatzform) unterliegt der Einzelfallbeurteilung durch das jeweilige Verwaltungsgericht vergleiche etwa VwGH 15. Dezember 2011, 2008/09/0364, sowie 5. September 2013, 2011/09/0040). Da diese Beurteilung anhand der konkreten Besonderheit des Einzelfalles vorzunehmen ist, läge in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG jedenfalls nur dann vor, wenn diese Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090070.L02Im RIS seit
07.01.2026Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026