TE Vfgh Erkenntnis 1992/2/29 B433/91

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Veröffentlicht am 29.02.1992
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der TaxiV Wien 1990 mit E v 29.02.92, V270-292/91, V309,310/91.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Landeshauptmann von Wien wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Feber 1991 das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Taxi-Gewerbes mit dem Standort in Wien ab. Er berief sich hiebei auf §10 Abs2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes (GelVerkG), BGBl. 85/1952 idF der Novelle BGBl. 125/1987, iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (im folgenden kurz: TaxiV Wien 1990), und begründete die ablehnende Entscheidung damit, daß die in der zitierten Verordnung festgesetzte Höchstzahl der für das Betreiben des Taxigewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeuge bereits erreicht sei.römisch eins. 1. Der Landeshauptmann von Wien wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Feber 1991 das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Taxi-Gewerbes mit dem Standort in Wien ab. Er berief sich hiebei auf §10 Abs2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes (GelVerkG), Bundesgesetzblatt 85 aus 1952, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 125 aus 1987,, in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1990,, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (im folgenden kurz: TaxiV Wien 1990), und begründete die ablehnende Entscheidung damit, daß die in der zitierten Verordnung festgesetzte Höchstzahl der für das Betreiben des Taxigewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeuge bereits erreicht sei.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (nämlich der TaxiV Wien 1990) und die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsfreiheit (dies mit dem Hinweis, daß die TaxiV Wien 1990 gesetzwidrig sei) behauptet wird. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Der Landeshauptmann von Wien als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. aus Anlaß der erwähnten Beschwerde beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der TaxiV Wien 1990 von Amts wegen zu prüfen.römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. aus Anlaß der erwähnten Beschwerde beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der TaxiV Wien 1990 von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V270-292/91, V309,310/91, hob er diese Verordnung als gesetzwidrig auf.

III. 1. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.römisch drei. 1. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B433.1991

Dokumentnummer

JFT_10079771_91B00433_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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