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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §278Rechtssatz
Eine rechtskräftige Entscheidung eines VwG bewirkt lediglich Bindungswirkung für die Parteien dieses Verfahrens für den entschiedenen Fall. Für andere Verfahren, denen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt, und zwar auch derselben Parteien, liegt hingegen keine Bindungswirkung vor. Grundsätzlich erwächst nämlich - abgesehen vom Fall der Aufhebung und Zurückverweisung, die auch nur für dieses Verfahren Bindungswirkung entfaltet - nur der Spruch einer Entscheidung in Rechtskraft, nicht aber einzelne Begründungselemente (vgl. etwa VwGH 10.2.2025, Ra 2023/12/0056, mwN).Eine rechtskräftige Entscheidung eines VwG bewirkt lediglich Bindungswirkung für die Parteien dieses Verfahrens für den entschiedenen Fall. Für andere Verfahren, denen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt, und zwar auch derselben Parteien, liegt hingegen keine Bindungswirkung vor. Grundsätzlich erwächst nämlich - abgesehen vom Fall der Aufhebung und Zurückverweisung, die auch nur für dieses Verfahren Bindungswirkung entfaltet - nur der Spruch einer Entscheidung in Rechtskraft, nicht aber einzelne Begründungselemente vergleiche etwa VwGH 10.2.2025, Ra 2023/12/0056, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150107.L05Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025