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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/15/0105 B 24. Februar 2021 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Zweck der Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Das Neuhervorkommen von Tatsachen ist bei der beantragten Wiederaufnahme aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (vgl. VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036).Zweck der Wiederaufnahme nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen vergleiche VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind vergleiche VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Das Neuhervorkommen von Tatsachen ist bei der beantragten Wiederaufnahme aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen vergleiche VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150107.L01Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025