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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §203Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2023/15/0003 E 19. Dezember 2024 RS 5 (hier anstelle des letzten Satzes: Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob nach österreichischem Recht eine Schwerversehrtenrente zustünde.)Stammrechtssatz
Bei grundsätzlicher Vergleichbarkeit der Systeme ist zunächst zu prüfen, ob und allenfalls in welcher Höhe der Versicherte aufgrund des gegebenen Sachverhaltes einen Anspruch auf Versehrtenrente nach § 203 ASVG hätte, wäre er im Inland versichert gewesen. Besteht ein solcher Anspruch, so wird die aufgrund desselben Anlassfalles gewährte ausländische Leistung bis zur Höhe der vergleichbaren inländischen Leistung steuerfrei zu belassen sein. Nach der skizzierten Vergleichbarkeitsprüfung bleibt die österreichische Begrenzung der Steuerbefreiung der Höhe nach auch für ausländische Leistungen aufrecht.Bei grundsätzlicher Vergleichbarkeit der Systeme ist zunächst zu prüfen, ob und allenfalls in welcher Höhe der Versicherte aufgrund des gegebenen Sachverhaltes einen Anspruch auf Versehrtenrente nach Paragraph 203, ASVG hätte, wäre er im Inland versichert gewesen. Besteht ein solcher Anspruch, so wird die aufgrund desselben Anlassfalles gewährte ausländische Leistung bis zur Höhe der vergleichbaren inländischen Leistung steuerfrei zu belassen sein. Nach der skizzierten Vergleichbarkeitsprüfung bleibt die österreichische Begrenzung der Steuerbefreiung der Höhe nach auch für ausländische Leistungen aufrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022150028.J04Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025