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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z4 litcHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/15/0069 E 28. Juni 2012 RS 2 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
§ 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988 stellt darauf ab, dass die Geldleistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung dem Grunde und der Höhe nach den Geldleistungen aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung gleichartig sind. Zur Prüfung der Gleichartigkeit ist die aus dem Ausland bezogene Geldleistung jener gegenüber zu stellen, die beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988 stellt darauf ab, dass die Geldleistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung dem Grunde und der Höhe nach den Geldleistungen aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung gleichartig sind. Zur Prüfung der Gleichartigkeit ist die aus dem Ausland bezogene Geldleistung jener gegenüber zu stellen, die beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022150028.J03Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025