RS Vwgh 2025/11/25 Ro 2025/04/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56
GewO 1994 §130 Abs10
GewO 1994 §130 Abs8
VwRallg
  1. GewO 1994 § 130 heute
  2. GewO 1994 § 130 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022
  3. GewO 1994 § 130 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. GewO 1994 § 130 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  5. GewO 1994 § 130 gültig von 01.08.2002 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 130 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 130 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 130 heute
  2. GewO 1994 § 130 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022
  3. GewO 1994 § 130 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. GewO 1994 § 130 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  5. GewO 1994 § 130 gültig von 01.08.2002 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 130 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 130 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Durch das (bloße) Vorliegen einer Mitteilung im Sinne des § 130 Abs. 10 GewO 1994 konnte der betroffene Arbeitnehmer nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein. Der von ihm begehrten Feststellung (betreffend seine [fehlende] Zuverlässigkeit gemäß § 130 Abs. 8 GewO 1994) kam nämlich nicht - wie von der Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags gefordert - die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts zu beseitigen. Der vom betroffenen Arbeitnehmer ins Treffen geführte Umstand, ihm sei aufgrund der Mitteilung der Sicherheitsbehörde die Möglichkeit genommen, einen Dienstvertrag fortzuführen oder abzuschließen, zeigt lediglich eine mögliche faktische bzw. wirtschaftliche Reflexwirkung der der Mitteilung zugrundeliegenden Norm auf, die im Sinne der ständigen Rechtsprechung kein rechtliches, einen Feststellungsantrag rechtfertigendes Interesse begründet (zur Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der an Gewerbetreibende gerichteten §§ 130 Abs. 8, 9 und 10 sowie 367 Z 50 und 51 GewO 1994 mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtsphäre des antragstellenden Berufsdetektivs vgl. auch den Beschluss des VfGH vom 11. Juni 2018, G 128/2017).Durch das (bloße) Vorliegen einer Mitteilung im Sinne des Paragraph 130, Absatz 10, GewO 1994 konnte der betroffene Arbeitnehmer nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein. Der von ihm begehrten Feststellung (betreffend seine [fehlende] Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 130, Absatz 8, GewO 1994) kam nämlich nicht - wie von der Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags gefordert - die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts zu beseitigen. Der vom betroffenen Arbeitnehmer ins Treffen geführte Umstand, ihm sei aufgrund der Mitteilung der Sicherheitsbehörde die Möglichkeit genommen, einen Dienstvertrag fortzuführen oder abzuschließen, zeigt lediglich eine mögliche faktische bzw. wirtschaftliche Reflexwirkung der der Mitteilung zugrundeliegenden Norm auf, die im Sinne der ständigen Rechtsprechung kein rechtliches, einen Feststellungsantrag rechtfertigendes Interesse begründet (zur Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der an Gewerbetreibende gerichteten Paragraphen 130, Absatz 8, 9 und 10 sowie 367 Ziffer 50 und 51 GewO 1994 mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtsphäre des antragstellenden Berufsdetektivs vergleiche auch den Beschluss des VfGH vom 11. Juni 2018, G 128/2017).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025040021.J04

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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