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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Mit dem Verweis auf sein Recht, personenbezogene Daten zur Wahrung seiner überwiegenden berechtigten Interessen (und somit gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) verarbeiten zu dürfen, macht der Revisionswerber hinreichend klar sein Recht darauf geltend, dass die Datenschutzbeschwerde abgewiesen und keine Datenschutzverletzung festgestellt wird, wenn die Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig ist.Mit dem Verweis auf sein Recht, personenbezogene Daten zur Wahrung seiner überwiegenden berechtigten Interessen (und somit gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) verarbeiten zu dürfen, macht der Revisionswerber hinreichend klar sein Recht darauf geltend, dass die Datenschutzbeschwerde abgewiesen und keine Datenschutzverletzung festgestellt wird, wenn die Datenverarbeitung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO rechtmäßig ist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040268.L01Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026