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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §209a Abs2Rechtssatz
Die absolute Verjährung steht auch in den Fällen des § 295 Abs. 1 letzter Satz BAO - also bei Zuwarten der Behörde - der Abänderung des Einkommensteuerbescheides nicht entgegen. Der Eintritt der absoluten Verjährung durch das Abwarten auf das rechtskräftige Erkenntnis des BFG würde diese gesetzliche Bestimmung sonst ad absurdum führen.Die absolute Verjährung steht auch in den Fällen des Paragraph 295, Absatz eins, letzter Satz BAO - also bei Zuwarten der Behörde - der Abänderung des Einkommensteuerbescheides nicht entgegen. Der Eintritt der absoluten Verjährung durch das Abwarten auf das rechtskräftige Erkenntnis des BFG würde diese gesetzliche Bestimmung sonst ad absurdum führen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025150005.J02Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025