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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §295 Abs1Rechtssatz
Aus dem Zweck des § 295 Abs. 1 letzter Satz BAO erhellt, dass sich das Zuwarten der Abgabenbehörde nur auf die Rechtskraft eines bestimmten angefochtenen Feststellungsbescheides beziehen und mit einer Berücksichtigung der Tangente aus diesem Feststellungsverfahren solange zugewartet werden kann, bis dieses konkrete Rechtsmittelverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Daraus ergibt sich aber auch, dass eine zwischenzeitliche Änderung des Einkommensteuerbescheides, die aufgrund eines anderen (rechtskräftigen) Feststellungsbescheides erfolgt, das Zuwarten der Abgabenbehörde nicht berührt und diese sohin nicht verpflichtet ist, den angefochtenen Feststellungsbescheid vor dessen Rechtskraft zu berücksichtigen.Aus dem Zweck des Paragraph 295, Absatz eins, letzter Satz BAO erhellt, dass sich das Zuwarten der Abgabenbehörde nur auf die Rechtskraft eines bestimmten angefochtenen Feststellungsbescheides beziehen und mit einer Berücksichtigung der Tangente aus diesem Feststellungsverfahren solange zugewartet werden kann, bis dieses konkrete Rechtsmittelverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Daraus ergibt sich aber auch, dass eine zwischenzeitliche Änderung des Einkommensteuerbescheides, die aufgrund eines anderen (rechtskräftigen) Feststellungsbescheides erfolgt, das Zuwarten der Abgabenbehörde nicht berührt und diese sohin nicht verpflichtet ist, den angefochtenen Feststellungsbescheid vor dessen Rechtskraft zu berücksichtigen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025150005.J03Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025