RS Vwgh 2025/11/26 Ro 2025/15/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295 Abs1
VwRallg
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Aus dem Zweck des § 295 Abs. 1 letzter Satz BAO erhellt, dass sich das Zuwarten der Abgabenbehörde nur auf die Rechtskraft eines bestimmten angefochtenen Feststellungsbescheides beziehen und mit einer Berücksichtigung der Tangente aus diesem Feststellungsverfahren solange zugewartet werden kann, bis dieses konkrete Rechtsmittelverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Daraus ergibt sich aber auch, dass eine zwischenzeitliche Änderung des Einkommensteuerbescheides, die aufgrund eines anderen (rechtskräftigen) Feststellungsbescheides erfolgt, das Zuwarten der Abgabenbehörde nicht berührt und diese sohin nicht verpflichtet ist, den angefochtenen Feststellungsbescheid vor dessen Rechtskraft zu berücksichtigen.Aus dem Zweck des Paragraph 295, Absatz eins, letzter Satz BAO erhellt, dass sich das Zuwarten der Abgabenbehörde nur auf die Rechtskraft eines bestimmten angefochtenen Feststellungsbescheides beziehen und mit einer Berücksichtigung der Tangente aus diesem Feststellungsverfahren solange zugewartet werden kann, bis dieses konkrete Rechtsmittelverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Daraus ergibt sich aber auch, dass eine zwischenzeitliche Änderung des Einkommensteuerbescheides, die aufgrund eines anderen (rechtskräftigen) Feststellungsbescheides erfolgt, das Zuwarten der Abgabenbehörde nicht berührt und diese sohin nicht verpflichtet ist, den angefochtenen Feststellungsbescheid vor dessen Rechtskraft zu berücksichtigen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025150005.J03

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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