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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/13/0008 E 13. Oktober 1999 VwSlg 7447 F/1999 RS 2 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Es trifft zwar zu, dass der VwGH im Erkenntnis vom 18.12.1996,
94/15/0156, zum Ausdruck gebracht hat, die Abgabenbehörde sei nicht
gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen, wenn es der
Abgabepflichtige versäumt hat, die erforderlichen überprüfbaren
Nachweise zu erbringen. Das bedeutet aber nicht, dass sich die
Abgabenbehörde mit einem entsprechenden Tatsachenvorbringen nicht
auseinander zu setzen hätte. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung
eines Sachverhaltes, der unter die Befreiungsbestimmung des § 68 eines Sachverhaltes, der unter die Befreiungsbestimmung des Paragraph 68,
Abs 1 iVm § 68 Abs 5 EStG 1988 fällt, kann nicht nur durch Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 fällt, kann nicht nur durch
nachprüfbare Grundaufzeichnungen, sondern auch in anderer Weise
erbracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150030.L06Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026