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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/13/0008 E 13. Oktober 1999 VwSlg 7447 F/1999 RS 1Stammrechtssatz
Die Begünstigungen nach § 68 Abs 1 und § 68 Abs 5 EStG 1988 setzen Die Begünstigungen nach Paragraph 68, Absatz eins und Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 setzen
ua voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet,
die überwiegend unter Umständen erfolgen, die die in § 68 Abs 5 die überwiegend unter Umständen erfolgen, die die in Paragraph 68, Absatz 5,
EStG 1988 angeführten Voraussetzungen erfüllen. Der Arbeitnehmer
muss also während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut
sein, die die Verschmutzung zwangsläufig bewirken oder eine
außerordentliche Erschwernis oder Gefahr darstellen. Der Beh muss
nachgewiesen werden, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen
gehandelt hat und wann sie geleistet wurden (Hinweis E 18.12.1996,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150030.L02Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026