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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Rechtssatz
Aufgrund des bindenden Vorvertrages für einen Baurechtsvertrag stand der Abriss der auf den vertragsgegenständlichen Grundstücken befindlichen Gebäude durch die Bauberechtigte eindeutig in Zusammenhang mit der Erzielung zukünftiger Einnahmen aus dem Bauzins. Die Beseitigung der Gebäude war Voraussetzung für den Abschluss des Baurechtsvertrages. Dass der Erwerb der Gebäude nicht zeitnah zu deren Abriss erfolgte, sondern vor längerer Zeit bereits im Erb- und Schenkungswege, ändert nichts daran, dass der Eigentümer durch die Beseitigung der Gebäude einen (verlorenen) Aufwand hat. Ebenso wenig relevant ist vor dem Hintergund des bindenden Vorvertrages, der einen eindeutigen Veranlassungszusammenhang aufzeigt, dass die Gebäude in den Jahren davor nicht für die Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte verwendet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150018.L03Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026