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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/15/0104 E 28. Mai 2015 RS 7 (hier nur erster und dritter Satz)Stammrechtssatz
Die dem Baurechtsberechtigten vom zivilrechtlichen Eigentümer eingeräumte Befugnis, das Altgebäude abzureißen, kann nicht der steuerlich unbeachtlichen Sphäre zugeordnet werden, wenn der Abriss des Altgebäudes zu dem Zweck erfolgt, aus der Einräumung eines Baurechtes auf der freigemachten Liegenschaft steuerlich relevante Einnahmen zu erzielen. Ob der zivilrechtliche Eigentümer den Gebäudeabriss selbst durchführt, einem Abbruchunternehmen dazu den Auftrag erteilt oder dem Baurechtsberechtigten eine entsprechende Befugnis einräumt, ist für die Frage der Werbungskosteneigenschaft des Buchwertabganges nicht entscheidend. Steht die Anschaffung des Altgebäudes und dessen Abbruch in Zusammenhang mit der Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte, stellen die (verlorenen) Aufwendungen für das Altgebäude dieser Einkunftsquelle zuzuordnende Werbungskosten dar (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, 2009/15/0126, betreffend die Erzielung von Einkünften aus der Aufstellung von Werbetafeln; sowie das zur Vermietung der freigemachten Fläche als Parkplatz ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2008/15/0179). Soweit die Liegenschaft allerdings nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet, sondern unentgeltlich übertragen wird, besteht ein derartiger Zusammenhang mit zukünftigen Einkünften nicht. Hinsichtlich jener Anschaffungskosten des Altgebäudes, welche auf den unentgeltlich übertragenen Liegenschaftsanteil entfallen, verbietet sich nach dem Gesagten ein Abzug als Werbungskosten.Die dem Baurechtsberechtigten vom zivilrechtlichen Eigentümer eingeräumte Befugnis, das Altgebäude abzureißen, kann nicht der steuerlich unbeachtlichen Sphäre zugeordnet werden, wenn der Abriss des Altgebäudes zu dem Zweck erfolgt, aus der Einräumung eines Baurechtes auf der freigemachten Liegenschaft steuerlich relevante Einnahmen zu erzielen. Ob der zivilrechtliche Eigentümer den Gebäudeabriss selbst durchführt, einem Abbruchunternehmen dazu den Auftrag erteilt oder dem Baurechtsberechtigten eine entsprechende Befugnis einräumt, ist für die Frage der Werbungskosteneigenschaft des Buchwertabganges nicht entscheidend. Steht die Anschaffung des Altgebäudes und dessen Abbruch in Zusammenhang mit der Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte, stellen die (verlorenen) Aufwendungen für das Altgebäude dieser Einkunftsquelle zuzuordnende Werbungskosten dar vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, 2009/15/0126, betreffend die Erzielung von Einkünften aus der Aufstellung von Werbetafeln; sowie das zur Vermietung der freigemachten Fläche als Parkplatz ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2008/15/0179). Soweit die Liegenschaft allerdings nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet, sondern unentgeltlich übertragen wird, besteht ein derartiger Zusammenhang mit zukünftigen Einkünften nicht. Hinsichtlich jener Anschaffungskosten des Altgebäudes, welche auf den unentgeltlich übertragenen Liegenschaftsanteil entfallen, verbietet sich nach dem Gesagten ein Abzug als Werbungskosten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150018.L02Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026