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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §62 Abs1 idF 2024/I/067Rechtssatz
Die Gesetzesmaterialien lassen erkennen, dass offensichtlich "im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 7b NAG" auch für Familienangehörige bei Erteilung eines davon "abgeleiteten" Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 NAG eine § 41a Abs. 7b letzter Satz NAG entsprechende Handhabung ihrer unmittelbar vorangegangenen, rechtmäßigen Aufenthaltszeiten auf der Grundlage des § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm. der VertriebenenVO intendiert ist und solche Zeiten ebenso als Niederlassung im Sinn von § 2 Abs. 2 NAG gelten (RV 2528 BlgNR 27. GP; AB 2589 BlgNR 27. GP). Daran, dass die Anordnung des § 41a Abs. 7b letzter Satz NAG auch bei Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß (§ 41a Abs. 7b iVm.) § 46 Abs. 1 Z 1 NAG sowie bei Festlegung der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels (vgl. § 20 Abs. 1a Z 2 NAG) zum Tragen zu kommen hat, kann auch aus systematischen Gründen kein Zweifel bestehen (siehe zudem § 21 Abs. 2 Z 7a NAG, der Antragsteller nach § 41a Abs. 7b NAG sowie nach [§ 41a Abs. 7b iVm.] § 46 Abs. 1 Z 1 NAG ebenfalls einheitlich erfasst).Die Gesetzesmaterialien lassen erkennen, dass offensichtlich "im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7 b, NAG" auch für Familienangehörige bei Erteilung eines davon "abgeleiteten" Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG eine Paragraph 41 a, Absatz 7 b, letzter Satz NAG entsprechende Handhabung ihrer unmittelbar vorangegangenen, rechtmäßigen Aufenthaltszeiten auf der Grundlage des Paragraph 62, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit der VertriebenenVO intendiert ist und solche Zeiten ebenso als Niederlassung im Sinn von Paragraph 2, Absatz 2, NAG gelten Regierungsvorlage 2528 BlgNR 27. GP; Ausschussbericht 2589 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode Daran, dass die Anordnung des Paragraph 41 a, Absatz 7 b, letzter Satz NAG auch bei Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß (Paragraph 41 a, Absatz 7 b, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sowie bei Festlegung der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels vergleiche Paragraph 20, Absatz eins a, Ziffer 2, NAG) zum Tragen zu kommen hat, kann auch aus systematischen Gründen kein Zweifel bestehen (siehe zudem Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7 a, NAG, der Antragsteller nach Paragraph 41 a, Absatz 7 b, NAG sowie nach [§ 41a Absatz 7 b, iVm.] Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ebenfalls einheitlich erfasst).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025220095.L02Im RIS seit
22.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025