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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §62 Abs1 idF 2024/I/067Rechtssatz
Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO haben gemäß § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm. der VertriebenenVO ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (VwGH 21.6.2023, Ra 2022/14/0217). Die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Vertriebenen auf Basis des § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm. der VertriebenenVO hängt somit nicht von der Ausstellung eines "Ausweises für Vertriebene" ab.Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO haben gemäß Paragraph 62, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit der VertriebenenVO ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (VwGH 21.6.2023, Ra 2022/14/0217). Die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Vertriebenen auf Basis des Paragraph 62, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit der VertriebenenVO hängt somit nicht von der Ausstellung eines "Ausweises für Vertriebene" ab.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025220095.L01Im RIS seit
22.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025