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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Die Stellungnahme einer Vertrauensperson oder eines Vertrauensanwalts ist kein Sachverständigengutachten, sondern ein sonstiges Beweismittel, dass der freien Beweiswürdigung unterliegt (vgl. ausführlich VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101; weiters auch VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0233, jeweils mwN).Die Stellungnahme einer Vertrauensperson oder eines Vertrauensanwalts ist kein Sachverständigengutachten, sondern ein sonstiges Beweismittel, dass der freien Beweiswürdigung unterliegt vergleiche ausführlich VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101; weiters auch VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0233, jeweils mwN).
Schlagworte
Beweismittel Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200506.L02Im RIS seit
22.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025