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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Frage, ob im konkreten Fall sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für ein "Erschleichen" im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen ist (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0207, mwN).Die Frage, ob im konkreten Fall sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für ein "Erschleichen" im Sinn von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen ist vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0207, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200506.L03Im RIS seit
22.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025