RS Vwgh 2025/11/17 Ra 2025/20/0506

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Veröffentlicht am 17.11.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Ein "Erschleichen" im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG liegt vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem "Erschleichen" kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen (vgl. etwa VwGH 4.7.2025, Ra 2025/22/0076, mwN). Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein "Erschleichen" ausschließender relevanter Ermittlungsmangel anhaften (vgl. VwGH 28.8.2024, Ra 2024/22/0070, mwN).Ein "Erschleichen" im Sinn von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG liegt vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem "Erschleichen" kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen vergleiche etwa VwGH 4.7.2025, Ra 2025/22/0076, mwN). Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein "Erschleichen" ausschließender relevanter Ermittlungsmangel anhaften vergleiche VwGH 28.8.2024, Ra 2024/22/0070, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200506.L01

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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