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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/17/0084 B 27. Juli 2016 RS 2Stammrechtssatz
Ein Streithelfer, der auf der Seite der revisionswerbenden Partei in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei findet im VwGG sohin keine Deckung (vgl VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0002).Ein Streithelfer, der auf der Seite der revisionswerbenden Partei in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei findet im VwGG sohin keine Deckung vergleiche VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030024.J04Im RIS seit
22.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025