Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/05/0181 B 18. November 2025 RS 1Stammrechtssatz
Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung welche Rechtsfrage der VwGH noch nicht beantwortet hat. Es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. VwGH 8.10.2024, Ro 2021/05/0031, Rn. 13, mwN).Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung welche Rechtsfrage der VwGH noch nicht beantwortet hat. Es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung vergleiche VwGH 8.10.2024, Ro 2021/05/0031, Rn. 13, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023050011.J03Im RIS seit
22.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025