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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/05/0010 E 11. Dezember 2024 RS 1Stammrechtssatz
Die in § 134a BO genannten Nachbarrechte werden dadurch eingeschränkt, dass die zugrunde liegenden Bestimmungen von Eigentümern benachbarter Liegenschaften nur herangezogen werden können, "sofern sie ihrem Schutze dienen" - das heißt, wenn der Nachbar durch ihre Nichteinhaltung selbst betroffen wäre (vgl. etwa VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0030, Rn. 17, mwN).Die in Paragraph 134 a, BO genannten Nachbarrechte werden dadurch eingeschränkt, dass die zugrunde liegenden Bestimmungen von Eigentümern benachbarter Liegenschaften nur herangezogen werden können, "sofern sie ihrem Schutze dienen" - das heißt, wenn der Nachbar durch ihre Nichteinhaltung selbst betroffen wäre vergleiche etwa VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0030, Rn. 17, mwN).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050127.L02Im RIS seit
22.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025