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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/05/0337 E 23. März 1999 RS 1Stammrechtssatz
Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse könnte dem
Nachbarn nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht zukommen, wenn
die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige
Geschoßzahl bestimmt würde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des
Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn
durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits
festgelegt ist (Hinweis E 20.5.1963, 1918/62, VwSlg 6033 A/1963).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024050006.J01Im RIS seit
22.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025