RS Vwgh 2025/12/3 Ro 2024/05/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2025
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134a Abs1 litb
BauO Wr §81
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0337 E 23. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse könnte dem

Nachbarn nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht zukommen, wenn

die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige

Geschoßzahl bestimmt würde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des

Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn

durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits

festgelegt ist (Hinweis E 20.5.1963, 1918/62, VwSlg 6033 A/1963).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024050006.J01

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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