TE Vwgh Erkenntnis 1994/7/28 91/07/0056

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §3;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §114;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;
FlVfLG NÖ 1975 §115;
FlVfLG NÖ 1975 §12;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des Otto S und der Maria S in F, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des LAS beim Amt der NÖ LReg vom 19. Februar 1991, Zl. VI/3-AO-254/46, betreffend Beitragsvorschreibung im Zusammenlegungsverfahren F (mP : Zusammenlegungsgemeinschaft F, vertreten durch den Obmann G in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren F wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde (ABB) vom 16. Dezember 1986 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet. Eine dagegen von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 1988 als verspätet zurückgewiesen.

In der Folge erließ die mitbeteiligte Zusammenlegungsgemeinschaft (mP) nach dem Verhältnis der vorläufig zugewiesenen Grundabfindungen gemäß den §§ 114, 115 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. 6650 (FLG), an die Verfahrensparteien Beitragsvorschreibungen, und zwar hinsichtlich der Beschwerdeführer am 10. Mai 1988 die 11. Rate, am 16. August 1988 die 12. Rate, am 10. Mai 1989 die 13. Rate und am 10. Mai 1990 die 14. Rate.

Die Beschwerdeführer bestritten ihre Zahlungspflicht im wesentlichen mit der Begründung, sie seien im Zusammenlegungsverfahren gegenüber anderen Parteien benachteiligt worden, auch sei die vorläufige Übernahme zu Unrecht angeordnet worden.

Nach Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens, zu welchem den Beschwerdeführern Parteiengehör gewährt worden ist, entschied die ABB mit Bescheid vom 28. März 1990, daß die Vorschreibung der 11. und 12. Rate mit je S 28.396,22 zu Recht bestehe. Die Vorschreibung gemäß einem vorläufigen Schlüssel entspreche dem Gesetz. Die Beschwerdeführer hätten aus dem Zusammenlegungsverfahren keinen Nachteil erlitten, vielmehr seien Mängel im Altbestand weitgehend beseitigt worden. Inhaltlich im wesentlichen gleichlautende Bescheide der ABB vom 23. April 1990 und vom 16. Juli 1990 stellten die Berechtigung der Vorschreibung der 13. und 14. Rate in der Höhe von je S 34.075,46 fest.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Bescheide der ABB vom 28. März 1990, vom 23. April 1990 und vom 16. Juli 1990 inhaltlich gleichlautende Berufungen.

Diese Berufungen wies die belangte Behörde nach ergänzenden Ermittlungen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 115 Abs. 1 und 3 sowie mit § 116 FLG als unbegründet ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde nach einer Darstellung des Inhaltes der erstinstanzlichen Bescheide und der dagegen erhobenen Berufungen auf Grund der Aktenlage und der durchgeführten örtlichen Erhebungen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bewertungsplan sei in Ansehung der Grundstücke der Beschwerdeführer noch nicht rechtskräftig. Es sei aber mit rechtskräftigem Bescheid der ABB vom 16. Dezember 1986 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet worden, wonach den Beschwerdeführern eine Abfindung im Werte von 54.117,09 Punkten (berechnet auf Grund des noch nicht rechtskräftigen Bewertungsplanes) zugewiesen worden sei; durch einen Zukauf erhöhe sich dieser Grundwert auf 56.792,43 Punkte. Durch das Zusammenlegungsverfahren sei die Anzahl der Besitzkomplexe der Beschwerdeführer von 46 auf 9 verringert worden. Alle Abfindungsgrundstücke seien voll erschlossen, von ausreichender Größe für eine maschinelle Bearbeitung und mehrheitlich gut geformt und mit parallelen Längsgrenzen ausgestattet; besonders gut geformt und günstig zu bewirtschaften seien die Abfindungsgrundstücke Nr. 1933, Nr. 1873 und Nr. 2027; die Beschwerdeführer hätten im alten Stand kein vergleichbares Grundstück besessen. Der Zusammenlegungsplan sei noch nicht erlassen worden.

Der endgültige Beitragsschlüssel sei gemäß § 115 Abs. 1 FLG das Verhältnis der rechtskräftig festgestellten Werte der Grundabfindungen. Vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes sei die Anwendung eines vorläufigen Schlüssels zulässig. Dafür habe die mP bis zur vorläufigen Übernahme die Flächen des jeweiligen Altbestandes der Parteien herangezogen; nach der vorläufigen Übernahme verwende die mP den Wert der vorläufig übergebenen Grundstücke als Schlüssel, wenngleich weder die Grundabfindung noch deren Wert rechtskräftig feststünden. Diese Vorgangsweise sei nach dem Gesetz zulässig; der Wert der vorläufig übergebenen Grundstücke komme dem endgültigen Beitragsschlüssel näher als die Flächen der Altgrundstücke. Nach Feststehen des endgültigen Schlüssels würden aufgetretene Differenzen auszugleichen sein. Daran ändere sich auch dadurch nichts, daß der Bewertungsplan noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Auch rechnerisch sei der ABB bei der Ermittlung der Beitragsvorschreibungen kein Fehler unterlaufen.

Zu der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage einer Kostenbefreiung führte die belangte Behörde ausgehend von § 115 Abs. 3 FLG aus, die zu einer solchen Befreiung führenden Härten müßten unbillig und offensichtlich sein und mit einem aus dem Zusammenlegungsverfahren für andere Parteien erfließenden Vorteil im Zusammenhang stehen. Nun sei aber für die Beschwerdeführer durch das Verfahren eine überdurchschnittliche Reduktion der Besitzstücke und damit ein beachtlicher Zusammenlegungserfolg eingetreten, auch seien alle Abfindungsgrundstücke durch öffentliche Wege erschlossen.

Mit ihren detaillierten Einwendungen betreffend die ihren Abfindungsgrundstücken anhaftenden Mängel (ungünstiges Längen- und Breitenverhältnis, schlechte Form, unzulängliche Erschließung, schwierige Berg- und Hanglage, längere Zufahrtswege) werde in Wirklichkeit die Gesetzmäßigkeit der den Beschwerdeführern vorläufig übergebenen Grundabfindung angefochten. Selbst bei Vorliegen solcher Unzulänglichkeiten würden aber nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kostenbefreiung erfüllt. Durch eine Kostenbefreiung solle nicht eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung ausgeglichen werden, sondern eine offensichtliche und unbillige Härte, die trotz Zuweisung einer gesetzmäßigen Abfindung vorliege. Die Einwendungen der Beschwerdeführer seien im Rechtsmittelverfahren betreffend den erst zu erlassenden Zusammenlegungsplan zu prüfen und könnten gegebenenfalls eine Änderung des Zusammenlegungsplanes bewirken. Mit Rücksicht auf die festgestellten Vorteile der Beschwerdeführer aus dem Zusammenlegungsverfahren (starke Verminderung der Anzahl der Besitzstücke, vollständige Erschließung, Größe der Abfindungsgrundstücke, insbesondere der Nr. 1933, 1873 und 2027) liege keine offensichtliche und unbillige Härte vor, wenn die Beschwerdeführer anteilige Kosten zu bezahlen hätten.

Zum Einwand der Beschwerdeführer, die Erhebungen der abgeordneten Mitglieder der belangten Behörde hätten sich nur auf den Bescheid der ABB vom 28. März 1990 bezogen, führte die belangte Behörde aus, Gegenstand dieser Erhebungen seien die landwirtschaftlich-agrartechnisch relevanten Kriterien für die Entscheidung der Kostenfrage gewesen, welche hinsichtlich aller drei erstinstanzlichen Bescheide dieselben seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem aus den §§ 114 und 115 FLG abgeleiteten Recht verletzt, an den Kosten des Zusammenlegungsverfahrens nicht, in jedem Falle aber in geringerem Ausmaß beteiligt zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mP hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz

gebotener Gelegenheit nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 114 FLG haben die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens bestimmte Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen. Die gemäß § 114 anfallenden Kosten sind nach § 115 Abs. 1 FLG, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen, bei Regelungen (§ 84) nach dem Verhältnis der Größen der Anteilsrechte auf die Parteien umzulegen. Die Beträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde, soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich ist, diese Parteien zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, von den Kosten ganz oder teilweise zu befreien. Die Einbringung der vorgeschriebenen Kostenbeiträge regelt § 116 FLG.

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht die Notwendigkeit der Kostenvorschreibung an sich, sie meinen jedoch, die mP und dieser folgend die Agrarbehörden hätten dabei einen dem Gesetz nicht entsprechenden (vorläufigen) Schlüssel verwendet.

Im Zusammenlegungsverfahren F stand zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides der endgültige Aufteilungsschlüssel für die nach den §§ 114 und 115 FLG umzulegenden Kosten noch nicht fest. Die mP hatte ihre Beitragsvorschreibungen somit nach einem "vorläufigen Schlüssel" vorzunehmen, wobei das Gesetz keine näheren Hinweise darauf gibt, wie dieser vorläufige Schlüssel zu ermitteln und festzusetzen ist. Im vorliegenden Zusammenlegungsverfahren wurde bis zur 11. Rate offenbar immer das Verhältnis der in das Zusammenlegungsverfahren von den einzelnen Parteien eingebrachten Grundflächen (Altgrundstücke) als vorläufiger Schlüssel für die anteiligen Beitragsvorschreibungen herangezogen; eine Vorgangsweise, die in der Vorjudikatur bereits als gesetzmäßig erkannt wurde (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1982, Zl. 81/07/0222). Die nunmehr strittigen Raten Nr. 11 bis 14 wurden davon abweichend nach dem Verhältnis der Werte der den einzelnen Verfahrensparteien inzwischen vorläufig übergebenen Abfindungsgrundstücke vorgeschrieben. Die Zweckmäßigkeit dieser Vorgangsweise mag dahinstehen; unüberwindliche rechnerische Hindernisse sind daraus für die abschließende Berechnung der auf die einzelnen Parteien entfallenden Zahlungen nach Feststehen des endgültigen Schlüssels (§ 115 Abs. 1 FLG: Verhältnis der Werte der Grundabfindungen) jedenfalls nicht zu befürchten. Die Beschwerdeführer vermögen auch in ihrer Beschwerde nicht nachvollziehbar darzutun, warum diese Vorgangsweise dem Gesetz, das wie gesagt nähere Vorschriften über die Ermittlung des "vorläufigen Schlüssels" nicht enthält, nicht entsprochen hätte. Mag auch der Bewertungsplan noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein, so kann doch die Erwägung der belangten Behörde mit Recht für sich in Anspruch nehmen, daß der Wert der vorläufig übergebenen Abfindungsgrundstücke dem nach § 115 Abs. 1 FLG endgültigen Aufteilungsschlüssel (Verhältnis der Werte der Grundabfindungen) bereits einen Schritt näher kommt als das ursprünglich für die Errechnung des vorläufigen Schlüssels herangezogene Verhältnis der Altflächen. Der Umstand, daß der Bewertungsplan noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, hinderte die Heranziehung des von der mP herangezogenen vorläufigen Schlüssels aus rechtlicher Sicht in keiner Weise. Dieser Schlüssel ist weder willkürlich gewählt noch steht er der - in jedem Falle erforderlichen - Ausgleichung der vorgeschriebenen Beiträge nach Feststehen des endgültigen Schlüssels im Wege.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer geht aber nicht nur dahin, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einem gesetzwidrigen Aufteilungsschlüssel ausgegangen wäre. Die Beschwerdeführer versuchen darüber hinaus, wie bereits im Verwaltungsverfahren, das mit der vorläufigen Übergabe erzielte Verfahrensergebnis als eine offensichtliche und unbillige Härte darzustellen, die im Sinne des § 115 Abs. 3 FLG zu einer Kostenbefreiung der Beschwerdeführer zu Lasten (aller übrigen oder einzelner) anderer Parteien führen müßte. Zu diesem Endzweck wird in der Beschwerde ausführlich dargetan, daß die den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungsgrundstücke in hohem Maße unförmig und mangels paralleler Grundgrenzen nur erschwert bewirtschaftbar seien. Abgesehen davon aber, daß das Vorbringen der Beschwerdeführer Hinweise darauf vermissen läßt, inwieweit daraus bestimmte andere Verfahrensparteien unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, steht der Annahme einer offensichtlichen und unbilligen Härte für die Beschwerdeführer unbestritten entgegen, daß jedenfalls die Zahl der Besitzkomplexe ganz erheblich vermindert, und daß nunmehr eine Erschließung aller Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer mit öffentlichen Wegen herbeigeführt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch darin, daß die belangte Behörde zur Bestätigung des von ihr angenommenen Zusammenlegungserfolges der Beschwerdeführer im besonderen auf Größe und Ausformung von drei bestimmten Abfindungsflächen hingewiesen hat, keinen Umstand erblicken, welcher die Schlußfolgerung der belangten Behörde widerlegen oder auch nur schwächen könnte, hier lägen keine offensichtlichen und unbilligen Härten zu Lasten der Beschwerdeführer vor.

Die umfangreichen Beschwerdeausführungen zu einzelnen Mängeln der den Beschwerdeführern im Zuge der vorläufigen Übergabe zugewiesenen Abfindungsgrundstücke eignen sich nicht zur Darstellung von Härten, wie sie § 115 Abs. 3 FLG im Auge hat; schon deshalb wird durch diese Ausführungen auch kein der belangten Behörde unterlaufener relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, daß mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführer in Wahrheit eine Bekämpfung des (erst künftig zu erlassenden) Zusammenlegungsplanes vorweggenommen wird. Nachteile einzelner Verfahrensparteien, die ausschließlich aus einer Gesetzwidrigkeit des Zusammenlegungsplanes abzuleiten sind, und diesen korrespondierende Vorteile anderer Verfahrensparteien sind in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen einen derart gesetzwidrigen Zusammenlegungsplan zu bekämpfen und zu beseitigen, was auch den Beschwerdeführern unbenommen bleibt. Demgegenüber stellt § 115 Abs. 3 FLG auf einen Ausgleich solcher offensichtlicher und unbilliger Härten durch eine Beitragsvorschreibung für einzelne Parteien ab, die sich selbst im Falle der völlig gesetzmäßigen Abwicklung des Zusammenlegungsverfahrens aus den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht durch Zuweisung entsprechender Abfindungen vermeiden lassen (vgl. dazu etwa das im selben Zusammenlegungsverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1989, Zl. 89/07/0048). Mit Rücksicht auf die im Beschwerdefall offene Korrigierbarkeit der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachteile im Wege einer nötigenfalls anzustrebenden Änderung des Zusammenlegungsplans in ihrem Sinne bedarf es der hier von den Beschwerdeführern angestrebten Kostenbefreiung nicht, um die behaupteten offensichtlichen und unbilligen Härten abzuwehren.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides machen die Beschwerdeführer erneut geltend, der von der mP für die Ermittlung der strittigen Beitragsraten herangezogene vorläufige Schlüssel entspreche schon deshalb nicht dem Gesetz, weil die vorläufige Übernahme mangels eines rechtskräftigen Bewertungsplanes rechtswidrig angeordnet worden sei. Dabei lassen die Beschwerdeführer außer acht, daß ihre Berufung gegen den die vorläufige Übernahme anordnenden Bescheid der ABB wegen Verspätung zurückgewiesen worden ist. Aber auch abgesehen davon ist dazu noch einmal daran zu erinnern, daß das Gesetz nähere Regeln zur Ermittlung des vorläufigen Beitragsschlüssels nicht aufstellt (§ 115 Abs. 1 FLG). Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bestätigte vorläufige Schlüssel, wie er den strittigen vier Raten zugrunde liegt, kann nach dem Gesagten nicht als willkürlich angesehen werden; im übrigen bringt es schon die "Vorläufigkeit" dieses Schlüssels mit sich, daß allfällige Differenzen zwischen vorweg vorgeschriebenen und geleisteten Beitragszahlungen einerseits und dem letztlich nach § 115 Abs. 1 FLG nach dem Verhältnis der Werte der rechtskräftig zuerkannten Grundabfindungen andererseits vor Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens auszugleichen sind. Warum dieser bereits im Verwaltungsverfahren den Beschwerdeführern entgegengehaltenen Argumentation "bestenfalls allgemeine Aussagekraft" zukomme, eine Anwendung auf den vorliegenden Fall aber "nicht möglich" sei, wie die Beschwerdeführer meinen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

In ihren weiteren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wiederholen die Beschwerdeführer ihre Auffassung, wonach aus der vorläufigen Übernahme abzuleiten sei, daß die Beschwerdeführer "Nachteile aus dem Verfahren bei den zugeteilten Abfindungen bis auf zwei Ausnahmen" erlitten hätten. Dem ist erneut zu erwidern, daß es den Beschwerdeführern offen steht, derartige Nachteile zum Gegenstand einer Bekämpfung des erst zu erlassenden Zusammenlegungsplanes zu machen und sie auf diese Weise aus der Welt zu schaffen. Es steht daher noch gar nicht fest, ob die Beschwerdeführer letztlich im Zusammenlegungsverfahren offensichtliche und unbillige Härten treffen werden, während andere Parteien aus diesem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile beziehen werden. Nur der Vollständigkeit halber ist den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang noch entgegenzuhalten, daß die Agrarbehörden ihren Entscheidungen ein dazu eingeholtes landwirtschaftliches Gutachten und das Ergebnis örtlicher Erhebungen zugrunde gelegt haben, ohne daß die Beschwerdeführer diesen Ermittlungsergebnissen im Verwaltungsverfahren auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten wären.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher nicht die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, daß der angefochtene Bescheid in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen oder inhaltlich rechtswidrig wäre. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß es bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der Abhaltung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bedurfte (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070056.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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