TE Vwgh Erkenntnis 1994/8/9 94/11/0183

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Veröffentlicht am 09.08.1994
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ArbIG 1974 §9 Abs1;
AZG §14 Abs2;
AZG §15 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des J in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. März 1994, Zl. UVS 30.11-29/93-6, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. für schuldig erkannt, er habe es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, daß ein Arbeitnehmer der Gesellschaft m.b.H. als Lenker eines LKWs am 19. Mai 1992 zwei Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz (§ 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1) begangen habe. Über ihn wurden zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, daß ihm der angefochtene Bescheid erst 19 Monate nach Erhebung der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg zugestellt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtene Bescheides zu erblicken. Gemäß § 51 Abs. 7 VStG gilt der mit Berufung angefochtene erstinstanzliche Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen wurde. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat. Gemäß § 9 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, steht dem Arbeitsinspektorat das Recht der Berufung gegen Bescheide zu.

Die Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte daher nicht innerhalb einer mit der Einbringung der Berufung in Gang gesetzten Frist zu erfolgen.

2. Auch der behauptete Verstoß gegen § 44a VStG liegt nicht vor. Tatort und Tatzeit sind im angefochtenen Bescheid insoferne ausreichend festgehalten, als in dem von der belangten Behörde abgeänderten Spruch des Straferkenntnisses der Sitz der Gesellschaft m.b.H., an dem der Beschwerdeführer zur Verhinderung der in Rede stehenden Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz hätte tätig werden müssen, sowie die Zeit der Verstöße des Arbeitnehmers gegen das Gesetz, die der Beschwerdeführer durch geeignete Vorkehrungen hätte verhindern sollen, festgehalten sind. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr, wegen derselben Verwaltungsübertretungen nochmals bestraft zu werden, besteht daher nicht.

3. Zum weiters geltend gemachten Umstand, daß der Beschwerdeführer nur einer von mehreren Geschäftsführern der Gesellschaft m.b.H. sei und daß der Behörde "aus anderen Akten" bekannt sei, daß eine andere Geschäftsführerin als verantwortlich namhaft gemacht worden sei, ist zu bemerken, daß die Behauptung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines anderen Organes der Gesellschaft m. b.H., die in keinerlei Weise (weder durch Angabe des Namens noch durch Einzelheiten betreffend Übernahme der Verantwortlichkeit durch diese Person) konkretisiert ist, erstmals in der Beschwerde aufgestellt wird. Der Inhalt des Verwaltungsstrafaktes gibt keinen Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieser Behauptung. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Organschaft des Beschwerdeführers als Grundlage für seine Verantwortlichkeit i. S.d. § 9 Abs. 1 VStG herangezogen hat.

In diesem Zusammenhang sei auch bemerkt, daß mit der Strafverfügung der Erstbehörde vom 1. Juli 1992 eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete rechtzeitige Verfolgungshandlung ergangen ist, und daß es dabei einer rechtlichen Konkretisierung der Eigenschaft, in der der Beschwerdeführer zur Verantwortung gezogen wurde, nicht bedurft hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A). Im angefochtenen Bescheid ist diese Konkretisierung jedenfalls erfolgt.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110183.X00

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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