TE Vwgh Erkenntnis 1994/8/9 94/11/0181

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Veröffentlicht am 09.08.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Mai 1994, Zl. VerkR-390.992/6-1994/Au, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten (ab 23. März 1993) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 23. März 1993 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0.76 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt hat, weswegen er auch rechtskräftig bestraft wurde. Im Rahmen der Wertung dieser bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde auch zwei frühere Alkoholdelikte des Beschwerdeführers, deretwegen ihm jeweils die Lenkerberechtigung entzogen worden war (1986 für 8 Monate, 1991 für 12 Monate). Die neuerliche Begehung eines Alkoholdeliktes trotz der vorangegangenen zwei Bestrafungen und Entziehungsmaßnahmen ließ die belangte Behörde zu dem Schluß gelangen, angesichts der sich darin manifestierenden Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung derartiger Delikte sei die Wiederherstellung seiner Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit zu erwarten.

Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen den Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967; die belangte Behörde hätte ohne weiteres mit einer Entziehungsdauer von 1 1/2 Jahren das Auslangen finden können.

Das Beschwerdevorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung aufzuzeigen. Hiebei war der belangten Behörde nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar annimmt, Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG eingeräumt (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1990, Zl. 90/11/0045, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Nicht berechtigt ist der Vorwurf, die belangte Behörde habe "den Sachverhalt nicht in allen jenen Punkten, auf die bei der Ermessensausübung Bedacht zu nehmen ist, geklärt", da es ohnehin offenkundig war, daß das erste Alkoholdelikt rund 8 und das zweite rund 4 Jahre zurücklag. Davon abgesehen ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vor dem ersten Alkoholdelikt und insbesondere wiederum seit 1990 wohlverhalten, ohne rechtliche Bedeutung, da die auch bei der Bemessung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 maßgebende Wertungsvorschrift des § 66 Abs. 3 KFG 1967 auf das Verhalten während jener Zeit abstellt, die seit der als bestimmte Tatsache herangezogenen Straftat verstrichen ist. Daher liegt der insoweit gerügte Begründungsmangel nicht vor. Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1989, Zl. 88/11/0230, ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil dieses Erkenntnis einen ganz anders gelagerten Sachverhalt betrifft.

Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß gegen den Beschwerdeführer aus Anlaß des dritten von ihm begangenen Alkoholdeliktes eine Maßnahme nach Art und Ausmaß der bekämpften gesetzt wurde. Der Beschwerdeführer ist in Ansehung von Alkoholdelikten ein Wiederholungstäter. Die daraus zu erschließende Sinnesart läßt es geboten erscheinen, den Beschwerdeführer für eine längere als die von ihm als angemessen erachtete Zeit von 1 1/2 Jahren vom Lenken eines Kraftfahrzeuges auszuschließen, um während dieser Zeit eine Änderung seiner Sinnesart zu bewirken und die es ihm auch ermöglicht, eine solche Änderung unter Beweis zu stellen. Daran vermag das Vorbringen nichts zu ändern, die Entziehungsmaßnahme stelle für den Beschwerdeführer einen einschneidenden Eingriff dar, da er die Lenkerberechtigung beruflich benötige, sodaß bei ihm mit einer wesentlich früheren Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu rechnen sei als bei anderen Personen. Dieser Umstand hat den Beschwerdeführer offensichtlich nicht davon abgehalten, trotz zweier vorangegangener Entziehungsmaßnahmen neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen und damit wiederum die Entziehung seiner Lenkerberechtigung zu riskieren.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110181.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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