TE Vwgh Erkenntnis 1994/8/9 94/11/0172

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Veröffentlicht am 09.08.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des E in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. April 1994, Zl. VerkR-391.317/2-1994/Vie, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von 6 Monaten (gerechnet ab dem 10. November 1993) entzogen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Anlaß für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer nach Annahme der belangten Behörde am 10. November 1993 eine Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat. Sie stützte sich dabei auf das Ergebnis der (nach einem vorangegangenen fehlgeschlagenen Versuch der Überprüfung des Atemluftalkoholgehaltes) beim Beschwerdeführer vorgenommenen Untersuchung des Blutalkoholgehaltes (1,25 %o). Die belangte Behörde berücksichtigte ferner zwei frühere Alkoholdelikte des Beschwerdeführers und eine Entziehungsmaßnahme im Jahre 1991 aus Anlaß des zweiten Alkoholdeliktes (für die Dauer von 4 Wochen).

Nach dem Beschwerdevorbringen steht die Annahme der belangten Behörde außer Streit, daß der Beschwerdeführer am 10. November 1993 durch Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Akohol beeinträchtigten Zustand eine Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat. Die belangte Behörde ist somit zu Recht vom Vorliegen einer bestimmten, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers indizierenden Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 ausgegangen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kommt es im gegebenen Zusammenhang weder auf den genauen Hergang des Vorfalles vom 10. November 1993 noch darauf an, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden daran trifft, daß die zunächst versuchte Überprüfung der Atemluft kein brauchbares Ergebnis brachte. Daher erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem gegen die diesbezüglichen Ausführungen in der Gendarmerieanzeige gerichteten Beschwerdevorbringen. Ebensowenig ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides von Belang, ob die Erstbehörde, wie der Beschwerdeführer meint, das Verfahren über seine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 25. November 1993 verschleppt hat oder nicht.

Nicht berechtigt ist auch das Vorbringen, die "Zeit" im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 hätte mit dem 3fachen der vorangegangenen Entziehungsmaßnahme, jedenfalls aber mit weniger als 6 Monaten bemessen werden müssen. Der Beschwerdeführer mißt dabei offensichtlich dem Umstand, daß ihm im Jahre 1991 die Lenkerberechtigung wegen Begehung eines Alkoholdeliktes für die Dauer von 4 Wochen entzogen wurde, nicht die entsprechende Bedeutung bei. Die neuerliche Begehung eines Alkoholdeliktes durch den Beschwerdeführer trotz einer ca. 2 Jahre zuvor erfolgten Bestrafung und Entziehungsmaßnahme läßt jedenfalls eine Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung derartiger Delikte erkennen. Der Beschwerdeführer ist in Ansehung von Alkoholdelikten ein Wiederholungstäter. Er ist keineswegs in seinen Rechten dadurch verletzt worden, daß die belangte Behörde im Rahmen der Wertung des Alkoholdeliktes vom 10. November 1993 gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 angesichts zweier früherer Bestrafungen wegen Alkoholdelikten und der - offensichtlich erfolglos gebliebenen - Entziehungsmaßnahme des Jahres 1991 davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von 6 Monaten ab der Tat vom 10. November 1993 wieder erlangen. Daran vermag das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, ein Blutalkoholgehalt von 1.25 %o liege "unter dem bei alkoholisierten Lenkern festgestellten Durchschnitt" und es ließen 3 Alkoholdelikte innerhalb von 30 Jahren in Anbetracht der beruflich bedingten äußerst umfangreichen Lenktätigkeit des Beschwerdeführers keineswegs auf eine "tiefverwurzelte" Neigung zur Begehung solcher Delikte schließen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110172.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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