TE Vwgh Beschluss 1994/8/9 94/11/0209

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Veröffentlicht am 09.08.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;

Norm

AHG 1949 §11;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache des W in B, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. Juli 1994, Zl. 8V-FE/35/2/94, betreffend Aufhebung eines Bescheides in Angelegenheit Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 28. Jänner 1994 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit vorübergehend entzogen. Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 24. März 1994 der genannte Mandatsbescheid aufgehoben, weil die ihm zugrundeliegende Annahme einer die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers indizierenden bestimmten Tatsache nicht aufrechterhalten werden könne. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Die gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhobene Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht zulässsig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vorhin genannte Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt bestätigt, somit im Instanzenzug ausgesprochen, daß die mit dem Mandatsbescheid vom 28. Jänner 1994 getroffene Entscheidung betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers aufgehoben wird. Durch diesen Spruch, der sich in der ersatzlosen Aufhebung eines in die Rechte des Beschwerdeführers eingreifenden Bescheides erschöpft, kann der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt sein. Die Möglichkeit, durch den beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt zu sein, ist aber notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG (vgl. die bei Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 412 ff, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Daran vermag das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Es geht, soweit es den Mandatsbescheid betrifft, ins Leere, weil nicht dieser, sondern nur der vorliegend angefochtene Bescheid Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist. Mit diesem wurde aber, wie oben ausgeführt, in Bestätigung des Vorstellungsbescheides der Erstbehörde deren Mandatsbescheid ersatzlos aufgehoben. Weshalb diese Entscheidung "denkunrichtig" sein soll, wie die Beschwerde meint, ist unerfindlich, zumal die Bestätigung oder sonstige Änderung des Mandatsbescheides nach Lage des Falles offenbar nicht in Betracht kam und die Beschwerde auch nicht darlegt, wie anders als durch Aufhebung der - nicht schon gemäß § 57 Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft getretene - Mandatsbescheid aus dem Rechtsbestand hätte beseitigt werden können.

Die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen den Bund im Wege der Amtshaftung vermag die Beschwerdelegitimation nicht zu vermitteln (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1991, Zl. 90/11/0187, mit weiterem Judikaturhinweis).

Im Hinblick auf den Mangel der Beschwerdelegitimation war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110209.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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