RS Vfgh 2025/11/27 E2186/2025

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Veröffentlicht am 27.11.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §146
VfGG §7 Abs2, §35 Abs1
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines (neuerlichen) Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Verbesserungsfrist; teilweise Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags mangels Vorlage der Entscheidung nicht im Weg der Wiedereinsetzung zu beseitigen; Zurückweisung der Beschwerde mangels Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt

Rechtssatz

Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 ZPO ist eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung, zulässig. Der Einschreiter hat jedoch durch die Vorlage des Vermögensbekenntnisses eine Parteihandlung vorgenommen; die vom Einschreiter vorgenommene Verbesserung war aber nicht vollständig. Dieser nicht erneut verbesserungsfähige Mangel kann nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden.Gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §146 Abs1 ZPO ist eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung, zulässig. Der Einschreiter hat jedoch durch die Vorlage des Vermögensbekenntnisses eine Parteihandlung vorgenommen; die vom Einschreiter vorgenommene Verbesserung war aber nicht vollständig. Dieser nicht erneut verbesserungsfähige Mangel kann nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden.

Mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde der Einschreiter darauf hingewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag zu keiner Unterbrechung der Frist führte, mit der der Einschreiter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäß §19 Abs3 VfGG aufgefordert wurde, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Mit Eingabe vom 16.10.2025 beantragt der Einschreiter nunmehr erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Verbesserungsfrist. Der Einschreiter begründet den Antrag neuerlich mit seiner gemeldeten Ortsabwesenheit bis 20.09.2025.

Die Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag liegen aus denselben Gründen, wie in B v 07.10.2025, E2186/2025-13, nicht vor: Der Einschreiter hat eine Parteihandlung vorgenommen, die vom Einschreiter vorgenommene Verbesserung war aber nicht vollständig. Dieser nicht erneut verbesserungsfähige Mangel kann nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden.

Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels, da der mit Verfügung vom 25.08.2025 ergangenen Aufforderung, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, nicht nachgekommen wurde.

Entscheidungstexte

  • E2186/2025
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2025 E2186/2025

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E2186.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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