RS Vfgh 2025/12/4 WI3/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2025
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Index

L03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Nö GRWO 1994 §38, §39, §53
VfGG §7 Abs1, §67 Abs2
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Stattgabe der Anfechtung der Wahl des Gemeinderats der Marktgemeinde Kematen an der Ybbs mangels Glaubhaftmachung der Identität der jeweiligen Antragsteller bei 19 Wahlkartenanträgen; Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses durch eine geänderte Zuordnung der 19 Stimmen

Rechtssatz

Aufhebung des Verfahrens zur Wahl des Gemeinderats der Marktgemeinde Kematen an der Ybbs vom 26.01.2025 auf Grund der Anfechtung der Wählergruppe "Liste SPÖ Team Matthias Fischböck", als es der Veröffentlichung der Wahlvorschläge nachfolgt.

19 schriftliche Wahlkartenanträge weisen keine Angaben zur Glaubhaftmachung der Identität des Antragstellers auf. Im jeweils verwendeten Antragsformular findet sich zwar eine Zeile für die Eintragung der "Reisepass- bzw Personalausweisnummer". Im Verfahren vor dem VfGH wurde jedoch nicht vorgebracht, dass eine solche Nummer in den betreffenden Anträgen eingetragen bzw eine Kopie des Reisepasses oder eine Kopie einer Urkunde bzw amtlichen Bescheinigung gemäß §41 Abs3 NÖ GRWO 1994 angeschlossen gewesen wäre.

17 dieser schriftlichen Wahlkartenanträge sind in der den Wahlakten einliegenden "Wahlliste Wahlkarte" als "schriftliche Anträge" ausgewiesen. Bei zwei weiteren Anträgen ist zwar in der "Wahlliste Wahlkarte" jeweils ein persönlicher Antrag ("Antragsart": "persönlich") vermerkt, gleichwohl liegen auch in diesen Fällen schriftliche Anträge vor. Eine Dokumentation der mündlichen Antragstellung am Gemeindeamt bzw des Umstandes, dass die Identität im Zuge der Antragstellung glaubhaft gemacht worden oder der jeweilige Antragsteller amtsbekannt sei, liegt jeweils nicht vor.

Ohne Bedeutung müssen in diesem Zusammenhang die Feststellungen der Landes-Hauptwahlbehörde in ihrem Bescheid vom 10.03.2025 bleiben, wonach vier der 19 Wahlkartenanträge in Wahrheit mündlich gestellt wurden: Nach stRsp des VfGH sind Formalvorschriften der Wahlordnung strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen. Dies trifft in besonderem Maße auf Vorschriften über die Beantragung, Ausstellung und Rückübermittlung von Wahlkarten zu, weil solche Vorschriften gerade auch dazu dienen, Missbräuchen und Manipulationen im Wahlverfahren entgegenzuwirken. Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsmaxime kommt eine Qualifikation bzw Umdeutung von – in den Wahlakten einliegenden – schriftlichen Anträgen als mündliche Anträge, die als solche die Angaben gemäß §39 Abs1 fünfter Satz NÖ GRWO 1994 zur Glaubhaftmachung der Identität nicht enthalten müssten, von vornherein nicht in Betracht.

Im Übrigen sind nach Rsp des VfGH (auch) mündliche Anträge zur Vermeidung von Missbräuchen und Manipulationen so zu dokumentieren, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Wahlkarte überprüft werden kann. Eine solche Dokumentation findet sich, wie erwähnt, in den Wahlakten jedoch nicht. Insbesondere kann – speziell im vorliegenden Zusammenhang, in dem schriftliche Anträge vorliegen – der bloße Vermerk "persönlicher Antrag" in einer "Wahlliste Wahlkarte" eine solche Dokumentation nicht ersetzen.

Bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die solcherart erwiesene Rechtswidrigkeit auch von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnte. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kematen an der Ybbs besteht aus 21 Mitgliedern. Da das 1/12 der Parteisumme der Wählergruppe "Team BGM Juliana Günther (ÖVP)" (dies ist die Zahl 68,58) der einundzwanzigstgrößten Zahl gemäß §53 Abs4 NÖ GRWO 1994 entspricht und somit die Wahlzahl bildet, entfielen kraft §53 Abs5 leg cit auf die Wählergruppen

"Team BGM Juliana Günther (ÖVP)"   12 Mandate

"SPÖ Team Matthias Fischböck (SPÖ)" 9 Mandate.

Die rechtswidrige Ausstellung von jedenfalls 19 Wahlkarten konnte auf das Wahlergebnis insofern von Einfluss sein, als eine geänderte Zuordnung von 19 Stimmen auch eine Änderung der Mandatsverteilung zur Folge gehabt haben könnte. Ordnet man nämlich 19 weitere Stimmen (zulasten der Wählergruppe "Team BGM Juliana Günther [ÖVP]") der anfechtungswerbenden Wählergruppe zu, so beträgt die Wahlzahl 67. In diesem Fall wäre das 21. Mandat gemäß §53 Abs6 NÖ GRWO 1994 zu losen.

Entscheidungstexte

  • WI3/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.12.2025 WI3/2025

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Gemeinderat, Wahlkarten, Auslegung eines Gesetzes, Briefwahl, Gemeinderecht Organe, Wahlen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:WI3.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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