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L03 Wahlrecht - allgemeine VertretungskörperNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Stattgabe der Anfechtung der Wahl des Gemeinderats der Marktgemeinde Kematen an der Ybbs mangels Glaubhaftmachung der Identität der jeweiligen Antragsteller bei 19 Wahlkartenanträgen; Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses durch eine geänderte Zuordnung der 19 StimmenRechtssatz
Aufhebung des Verfahrens zur Wahl des Gemeinderats der Marktgemeinde Kematen an der Ybbs vom 26.01.2025 auf Grund der Anfechtung der Wählergruppe "Liste SPÖ Team Matthias Fischböck", als es der Veröffentlichung der Wahlvorschläge nachfolgt.
19 schriftliche Wahlkartenanträge weisen keine Angaben zur Glaubhaftmachung der Identität des Antragstellers auf. Im jeweils verwendeten Antragsformular findet sich zwar eine Zeile für die Eintragung der "Reisepass- bzw Personalausweisnummer". Im Verfahren vor dem VfGH wurde jedoch nicht vorgebracht, dass eine solche Nummer in den betreffenden Anträgen eingetragen bzw eine Kopie des Reisepasses oder eine Kopie einer Urkunde bzw amtlichen Bescheinigung gemäß §41 Abs3 NÖ GRWO 1994 angeschlossen gewesen wäre.
17 dieser schriftlichen Wahlkartenanträge sind in der den Wahlakten einliegenden "Wahlliste Wahlkarte" als "schriftliche Anträge" ausgewiesen. Bei zwei weiteren Anträgen ist zwar in der "Wahlliste Wahlkarte" jeweils ein persönlicher Antrag ("Antragsart": "persönlich") vermerkt, gleichwohl liegen auch in diesen Fällen schriftliche Anträge vor. Eine Dokumentation der mündlichen Antragstellung am Gemeindeamt bzw des Umstandes, dass die Identität im Zuge der Antragstellung glaubhaft gemacht worden oder der jeweilige Antragsteller amtsbekannt sei, liegt jeweils nicht vor.
Ohne Bedeutung müssen in diesem Zusammenhang die Feststellungen der Landes-Hauptwahlbehörde in ihrem Bescheid vom 10.03.2025 bleiben, wonach vier der 19 Wahlkartenanträge in Wahrheit mündlich gestellt wurden: Nach stRsp des VfGH sind Formalvorschriften der Wahlordnung strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen. Dies trifft in besonderem Maße auf Vorschriften über die Beantragung, Ausstellung und Rückübermittlung von Wahlkarten zu, weil solche Vorschriften gerade auch dazu dienen, Missbräuchen und Manipulationen im Wahlverfahren entgegenzuwirken. Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsmaxime kommt eine Qualifikation bzw Umdeutung von – in den Wahlakten einliegenden – schriftlichen Anträgen als mündliche Anträge, die als solche die Angaben gemäß §39 Abs1 fünfter Satz NÖ GRWO 1994 zur Glaubhaftmachung der Identität nicht enthalten müssten, von vornherein nicht in Betracht.
Im Übrigen sind nach Rsp des VfGH (auch) mündliche Anträge zur Vermeidung von Missbräuchen und Manipulationen so zu dokumentieren, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Wahlkarte überprüft werden kann. Eine solche Dokumentation findet sich, wie erwähnt, in den Wahlakten jedoch nicht. Insbesondere kann – speziell im vorliegenden Zusammenhang, in dem schriftliche Anträge vorliegen – der bloße Vermerk "persönlicher Antrag" in einer "Wahlliste Wahlkarte" eine solche Dokumentation nicht ersetzen.
Bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die solcherart erwiesene Rechtswidrigkeit auch von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnte. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kematen an der Ybbs besteht aus 21 Mitgliedern. Da das 1/12 der Parteisumme der Wählergruppe "Team BGM Juliana Günther (ÖVP)" (dies ist die Zahl 68,58) der einundzwanzigstgrößten Zahl gemäß §53 Abs4 NÖ GRWO 1994 entspricht und somit die Wahlzahl bildet, entfielen kraft §53 Abs5 leg cit auf die Wählergruppen
"Team BGM Juliana Günther (ÖVP)" 12 Mandate
"SPÖ Team Matthias Fischböck (SPÖ)" 9 Mandate.
Die rechtswidrige Ausstellung von jedenfalls 19 Wahlkarten konnte auf das Wahlergebnis insofern von Einfluss sein, als eine geänderte Zuordnung von 19 Stimmen auch eine Änderung der Mandatsverteilung zur Folge gehabt haben könnte. Ordnet man nämlich 19 weitere Stimmen (zulasten der Wählergruppe "Team BGM Juliana Günther [ÖVP]") der anfechtungswerbenden Wählergruppe zu, so beträgt die Wahlzahl 67. In diesem Fall wäre das 21. Mandat gemäß §53 Abs6 NÖ GRWO 1994 zu losen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Gemeinderat, Wahlkarten, Auslegung eines Gesetzes, Briefwahl, Gemeinderecht Organe, WahlenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:WI3.2025Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025