TE Vwgh Erkenntnis 1994/8/11 94/06/0027

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Konventes des A in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Jänner 1994, Zl. 870.094/18-VI/12A/93, betreffend Kostenersatz in einem Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: Landeshauptmann von Oberösterreich, Bundesstraßenverwaltung, Linz,

Kärntner Straße 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge eines Enteignungsverfahrens nach dem Bundesstraßengesetz hat der Beschwerdeführer am 29. März 1990 den Antrag auf Zuerkennung der im Enteignungsverfahren durch die rechtsfreundliche Vertretung aufgelaufenen Kosten gestellt. Mit Bescheid vom 23. April 1990 des Landeshauptmannes von Oberösterreich wurde dieser Antrag abgewiesen.

Da die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers nicht innerhalb der in § 73 AVG vorgesehenen Frist erledigt wurde, brachte der Beschwerdeführer zur Zl. 93/06/0204 die Säumnisbeschwerde ein. Mit Verfügung vom 13. Oktober 1993 hat der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde aufgefordert, binnen 3 Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Mit Bescheid vom 19. Jänner 1994 hat die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1994 wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Klaglosstellung i.S. des § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 1994 richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß der angefochtene Bescheid zwar mit 19. Jänner 1994 datiert, aber erst am 24. Jänner 1994, daher nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist zugestellt worden sei.

Aus dem hg. Akt 93/06/0204 geht hervor, daß die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1993 der belangten Behörde am 21. Oktober 1993 und dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 1993 zugestellt wurde. Die dreimonatige Frist endete daher in bezug auf die belangte Behörde mit Ablauf des 21. Jänner 1994. Der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid mit Datum vom 19. Jänner 1994 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie der mitbeteiligten Partei laut Rückscheinen am 24. Jänner 1994 zugestellt.

Ein schriftlicher Bescheid ist erst mit seiner Zustellung an eine Partei erlassen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 466 bis 469 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Da der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei erst am 24.Jänner 1994 zugestellt wurde und die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Bescheiderlassung zuständig war, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs.2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060027.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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