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L80 RaumordnungNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Marktgemeinde Hinterbrühl betreffend die Begrenzung der bebaubaren Fläche auf 300 m² für einen Bauplatz; kompetenzneutrale Beschränkung der baulichen Ausnutzung von Bauplätzen; kein Vorliegen einer gewerberechtlichen Bedarfsprüfung an Geschäftsbauten durch eine dem Schutz des Ortsbildes und der Verhinderung von Zersiedelung dienende raumordnungsrechtliche Flächenbeschränkung; kein Verstoß gegen die im Nö ROG festgelegte maximal zulässige Verkaufsfläche von bis zu 750 m² durch die Festlegung einer geringeren Bebaubarkeit; Regelung der Bebauungsdichte durch den Gemeinderat im Rahmen des raumplanungsrechtlichen PlanungsermessensRechtssatz
Abweisung des vierten Eventualantrags des LVwG Niederösterreich auf Aufhebung des § 3 Punkt 1.2.1. der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hinterbrühl, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 23.12.2020 bis 07.01.2021, KU 04/2020 BBPL 2019-2. Zurückweisung des Hauptantrags sowie der ersten drei Eventualanträge wegen zu engen Anfechtungsumfangs.Abweisung des vierten Eventualantrags des LVwG Niederösterreich auf Aufhebung des Paragraph 3, Punkt 1.2.1. der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hinterbrühl, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 23.12.2020 bis 07.01.2021, KU 04/2020 BBPL 2019-2. Zurückweisung des Hauptantrags sowie der ersten drei Eventualanträge wegen zu engen Anfechtungsumfangs.
Keine Kompetenzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung:
Der VfGH hat sich bereits mehrfach mit der Frage der kompetenzrechtlichen Zuordnung von Standortregelungen etwa für Lebensmittelmärkte auseinandergesetzt, wobei eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art10 Abs1 Z8 B?VG oder der Länder nach Art15 B?VG in Frage kommt. Dabei hat er wiederholt ausgesprochen, dass Vorschriften, die eine Bedarfsprüfung bzw eine Prüfung der Wettbewerbsverhältnisse iSd Gewerberechts, bevor ein neuer Betrieb entstehen darf, zum Inhalt haben, verfassungswidrig sind, weil die Erlassung solcher Vorschriften nach Art10 Abs1 Z8 B?VG in die ausschließliche Kompetenz des Bundesgesetzgebers fällt. Eine solche Kompetenzwidrigkeit nahm der VfGH bisher in Fällen an, in denen der Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung ausschließlicher Zulassungsmaßstab einer Errichtung von "Geschäftsbauten" war, mit anderen Worten ein Zulassungssystem für derartige Gebäude nach alleiniger Maßgabe des gewerberechtlichen Lokalbedarfs geschaffen wurde.
Vor diesem Hintergrund hob der VfGH bisher gegen Art10 Abs1 Z8 B?VG verstoßende Raumplanungsvorschriften über Einkaufszentren der Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Vorarlberg als verfassungswidrig auf. Die sich mit Einkaufszentren befassenden Bestimmungen der Bundesländer Tirol, Kärnten und Steiermark erachtete er hingegen als verfassungsrechtlich unbedenklich.
Der Inhalt der angefochtenen Bestimmung besteht nicht darin, von vornherein die Errichtung eines Handelsbetriebes zu verhindern, sondern das Ausmaß der bebaubaren Fläche mit maximal 300 m2 je Bauplatz zu beschränken. Ausnahmen von dieser Grundregel bestehen nur für Gebäude, die in Schutzzonen liegen, landwirtschaftlichen Betriebszwecken dienen oder solchen "im öffentlichen Interesse mit Einrichtungen der sozialen, technischen oder Versorgungsinfrastruktur". Dies geht auf das Jahr 1988 zurück und gibt in Zusammenschau mit dem seinerzeitigen örtlichen Raumordnungsprogramm Aufschluss über die Intention ihrer Schaffung. Diese bestand nachvollziehbar darin, dem Trend der Zersiedelung und einer zu großen Verdichtung bzw einer Verstädterung entgegenzuwirken, wobei besonderes Augenmerk auf die Erhaltung des von Wienerwaldhügeln geprägten Landschaftsbildes und auf den Ortsbildschutz, geprägt von großbürgerlichen Häusern aus der Zeit zwischen 1880 und 1918, Einfamilienhäusern und großen Gärten gelegt wurde.
Im Gegensatz zu den in VfSlg 9543/1982, 10.483/1985, 11.393/1987 und 12.284/1990 als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen ist die angefochtene Vorschrift nicht primär von Gesichtspunkten der Bedarfsdeckung getragen, und zwar weder als deren ausschließliche Intention noch als ein wesentliches von mehreren gleichrangigen Zielen. Vielmehr lässt sich der nachvollziehbaren Äußerung der verordnungserlassenden Behörde und der Historie der Vorschrift entnehmen, dass sie in erster Linie von Ortsbild- und Landschaftsbildschutzerwägungen getragen ist. Da sich der Verordnungsgeber hiebei einer Regelung bedient hat, die die bauliche Ausnutzbarkeit von Bauplätzen in kompetenzneutraler Weise beschränkt, teilt der VfGH die vom antragstellenden Gericht erhobenen Bedenken nicht. Es kann insbesondere nicht erkannt werden, dass sich der Verordnungsgeber anstatt auf raumordnungsrechtliche Ziele allein auf Überlegungen gewerberechtlicher Art gestützt hätte.
Kein Verstoß gegen §18 NÖ ROG 2014:
§18 NÖ ROG 2014 liegt der raumplanerische Gesichtspunkt einer "planmäßige[n] und vorausschauende[n] Gesamtgestaltung eines Gebietes" zugrunde, der auch jene Bestimmungen rechtfertigt, die dem Entstehen neuer Handelsagglomerationen "auf der grünen Wiese" entgegenwirken. Dabei regelt §18 NÖ ROG 2014 das Ausmaß der zulässigen Verkaufsfläche von Handelseinrichtungen in einem dreifach abgestuften System, das im konkreten Fall nach dessen Abs2 die Errichtung von Handelsgebieten mit einer Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren "von bis zu 750 m2" sowie Ausnahmen hiezu festlegt. Daraus resultiert aber kein Gebot, dass der Gemeinderat im Rahmen der Raumplanung eine Ausgestaltung der Grundstücke vorsehen müsste, die eine Ausschöpfung der maximal zulässigen Verkaufsfläche iSd §18 NÖ ROG 2014 gewährleistet. Der Gemeinde kommt vielmehr auch in diesem Zusammenhang Planungsermessen zu. Ein Verstoß der angefochtenen Bestimmung gegen §18 NÖ ROG 2014 kann daher vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles nicht erkannt werden.
Kein Verstoß gegen §30 NÖ ROG 2014:
§30 NÖ ROG 2014 regelt den Inhalt von Bebauungsplänen. Die Festlegung der bebaubaren Fläche von Bauplätzen kann ebenso wie die Ausgestaltung von Baukörpern auf diesen planungstechnisch bzw rechtlich auf unterschiedliche Weise erfolgen. §30 Abs2 NÖ ROG 2014 ermächtigt den Gemeinderat in diesem Zusammenhang etwa dazu, die harmonische Gestaltung der Bauwerke in Ortsbereichen, Baufluchtlinien, Mindestmaße und/oder Höchstmaße von Bauplätzen, Bebauungsdichte oder höchstzulässige Geschoßflächenzahl sowie Freiflächen und deren Ausgestaltung festzulegen. Dem Verordnungsgeber stehen daher mehrere Wege zur Verfügung, im Bebauungsplan Vorgaben zur Bebauungsdichte (Z6 leg cit) festzulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, Baurecht, Raumplanung örtliche, Bebauungsplan, Bebauungsvorschriften, Bedarfsprüfung, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, Gewerberecht, Einkaufszentren, VfGH / Gerichtsantrag, Eventualantrag, Versorgung, Ortsbildschutz, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, Kompetenz Bund - Länder Raumplanung, GemeinderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V60.2024Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025