Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen einer Flächenwidmungsplanänderung mangels Darlegung konkreter BebauungsabsichtenRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der "Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Grieskirchen betreffend die Flächenwidmungsplanänderung 4.79 'Wengerstraße?Kalvarienberg' vom November 2024, mit der die Grundstücke .78, 639, 641, 742/2 und 642/3 jeweils KG Manglburg von 'Wohngebiet' in 'eingeschränkt gemischtes Baugebiet unter Ausschluss betriebsfremder Wohnungen' umgewidmet wurden".
Nach der stRsp des VfGH muss der Grundeigentümer, um einen aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre durch die Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes darzutun, konkrete Bauabsichten behaupten. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, muss das Bauprojekt im Individualantrag zumindest so konkret umrissen sein, dass beurteilt werden kann, ob die durch den Flächenwidmungsplan verfügte Widmung der geplanten Bebauung tatsächlich entgegensteht. Der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit bewirkt mangels aktueller Betroffenheit hingegen keine Antragslegitimation.
Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag keine konkreten Bauabsichten dargelegt, sondern lediglich allgemein ausgeführt, durch die angefochtene Verordnung gehindert zu sein, Neu-, Zu- und Umbauten von reinen Wohngebäuden vorzunehmen. Dass sie aber die Errichtung derartiger Gebäude aktuell konkret beabsichtige, behauptet die Antragstellerin nicht. Ob die Antragstellerin durch die Vorlage einer "Kostenschätzung für die geplanten Investitionen" für Umbauarbeiten für eine Büro- oder Ordinationsnutzung des Gebäudes zumindest insoweit ausreichend konkretisierte Bauabsichten vorbringt, kann dahingestellt bleiben, weil die angefochtene Verordnung einer solchen Nutzung nicht entgegenstünde.
Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass für die Vermietung als Büro bzw Ordination Umbauarbeiten notwendig seien, was erhebliche finanzielle Nachteile ergäbe, macht sie keine rechtliche Betroffenheit geltend, sondern bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Raumordnung, Raumplanung örtliche, VfGH / Individualantrag, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V240.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025