RS Vfgh 2025/11/27 E1446/2025, E117/2025, E119/2025, E120/2025, E1447/2025

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Veröffentlicht am 27.11.2025
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Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt
StGG Art2
EMRK Art6, Art10, Art11
VersammlungsG §6 Abs1
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung einer Beschwerde betreffend die Untersagung der Versammlung "Für einen sofortigen Waffenstillstand in Gaza; Schluss mit der österreichischen Unterstützung für die israelischen Angriffe; für die Einhaltung der österreichischen Neutralität"; Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auf Grund der zeitlichen Nähe der Versammlung zu einem terroristischen Anschlag sowie der Gefahr potentiell drohender gewaltsamer Aktionen mangels Bereitschaft des Veranstalters, gegen die Verwendung des Spruches "From the river to the sea, Palestine will be free" einzuschreiten

Rechtssatz

Unbestritten ist, dass die untersagte Versammlung am 04.11.2023 und damit in zeitlicher Nähe zu dem unter anderem durch die Hamas verübten Terroranschlag vom 07.10.2023 stattfinden sollte. Unbestritten ist auch, dass der Veranstalter der Versammlung zu erkennen gab, nicht gegen die Verwendung des Spruches "From the river to the sea, Palestine will be free", der insbesondere von der Terrororganisation Hamas im Kontext einer Befürwortung der Vernichtung Israels verwendet wird, bei der angezeigten Versammlung einschreiten zu wollen. Schon daraus durfte das Verwaltungsgericht Wien (VGW — LVwG) mit hinreichender Sicherheit zur Prognose gelangen, dass die Abhaltung der Versammlung die öffentliche Sicherheit gefährdet hätte.

Die Untersagung einer Versammlung ist nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art11 Abs2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig ist. Sie kann stets nur ultima ratio sein. Der durch die Untersagung bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit dient einem legitimen Ziel iSd Art11 Abs2 EMRK, in concreto (jedenfalls) der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. In der Abwägung zwischen dem Interesse des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung und dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit kommt letzterem in diesem Fall der Vorrang zu. Die vom VGW dargelegten Umstände der Versammlung waren dergestalt, dass sie die öffentliche Sicherheit in nicht hinzunehmender Weise gefährdet hätten. Das Interesse der Allgemeinheit daran, dass es bei oder infolge der Versammlung nicht zu durch Verwendung des in Rede stehenden Spruches angestachelten, hassgeleiteten und gewaltsamen Aktionen gegen Einrichtungen und Personen in Österreich, die aus verschiedenen Gründen mit dem Staat Israel assoziiert werden, kommen kann, überwog das Interesse des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung. Die Untersagung der Versammlung war daher zur Erreichung des in Art11 Abs2 EMRK genannten Zieles der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch das angefochtene Erkenntnis nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt. Aus denselben Gründen liegt auch keine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Meinungsäußerung sowie auf Gleichheit vor dem Gesetz vor. Eine Verletzung von Art6 EMRK kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die behördliche Untersagung einer Versammlung als verwaltungspolizeiliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit nicht in den Anwendungsbereich des genannten Artikels fällt.

(Siehe auch die Entscheidungen zu der Versammlung "Solidarität mit dem palästinensischen Volk, insbesondere in Gaza; Schluss mit der österreichischen Unterstützung für die israelischen Angriffe; für die Einhaltung der österreichischen Neutralität", zu E117/2025, E119/2025 und E120/2025, alle E v 27.11.2025 sowie der Versammlung "Mahnwache: Die Stimme der Palästinenserinnen und Palästinenser hören – wenn sie uns nicht sprechen lassen, dann müssen uns unsere Schuhe vertreten" zu E1447/2025, E v 27.11.2025).

Entscheidungstexte

  • E1446/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.11.2025 E1446/2025
  • E117/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.11.2025 E117/2025
  • E119/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.11.2025 E119/2025
  • E120/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.11.2025 E120/2025
  • E1447/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.11.2025 E1447/2025

Schlagworte

Versammlungsrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Sicherheitspolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E1446.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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