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63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer – im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegenen – Bestimmung des VertragsbedienstetenG 1948 betreffend den Ausschluss der Anrechnung von Zeiten für das BesoldungsdienstalterRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH, wonach dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten (somit auch im Hinblick auf das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten) ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit des §26 Abs4 Z1 VBG idF BGBl I 32/2015 demnach als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zukommenden (weiten) Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in §26 Abs4 Z1 VBG den Ausschluss der Anrechnung von solchen Zeiten als Vordienstzeiten anordnet, für die der Vertragsbedienstete bereits einen Ruhegenuss bezieht.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH, wonach dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten (somit auch im Hinblick auf das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten) ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit des §26 Abs4 Z1 VBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2015, demnach als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zukommenden (weiten) Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in §26 Abs4 Z1 VBG den Ausschluss der Anrechnung von solchen Zeiten als Vordienstzeiten anordnet, für die der Vertragsbedienstete bereits einen Ruhegenuss bezieht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Vertragsbedienstete, Rechtspolitik, DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G36.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025