Norm
ZPO §54 Abs1aRechtssatz
Die Obliegenheit zur Erhebung von Kosteneinwendungen verfolgt den Zweck, die dem Grund und/oder der Höhe nach strittigen Einzelpositionen „herauszufiltern“, nicht aber Rechtsausführungen zur Kostentragungspflicht dem Grunde nach zu erstatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2025:RL0000263Im RIS seit
17.12.2025Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025