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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Auflassung eines Wirtschaftsweges mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der antragstellenden AnrainerSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit Beschluss vom 28. November 2005, V71/05, wurde ein Antrag der Einschreiter auf Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde Göllersdorf vom 15. Juni 2005, mit der ein Wirtschaftsweg als Gemeindestraße aufgelassen wird, mangels Legitimation als unzulässig zurückgewiesen. Die Grundstücke der Einschreiter grenzten an drei Seiten nach wie vor an eine öffentliche Straße an; besondere Gründe, die es ausschlössen, über diesen Zugangrömisch eins. Mit Beschluss vom 28. November 2005, V71/05, wurde ein Antrag der Einschreiter auf Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde Göllersdorf vom 15. Juni 2005, mit der ein Wirtschaftsweg als Gemeindestraße aufgelassen wird, mangels Legitimation als unzulässig zurückgewiesen. Die Grundstücke der Einschreiter grenzten an drei Seiten nach wie vor an eine öffentliche Straße an; besondere Gründe, die es ausschlössen, über diesen Zugang
Mit Beschluss vom 6. Juni 2006, V11/06, wurde ein abermaliger Antrag der Einschreiter wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur einzig wesentlichen Frage der Betroffenheit werde nichts Neues vorgebracht. Im Zuge der Straßenbauverhandlungen abgegebene Versprechen Dritter könnten an der fehlenden rechtlichen Betroffenheit des Anrainers von der Auflassung eines von mehreren Zugängen nichts ändern.
Mit Beschluss vom 25. September 2006, V61/06, wurde ein weiterer Antrag der Einschreiter abermals wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der straßenbaurechtliche Bewilligungsbescheid schaffe keine Rechtssphäre der Einschreiter, die durch die Auflassung der Gemeindestraße berührt wäre. Soweit sie auf die im Straßengesetz vorgesehene Möglichkeit der Stellungnahme der Anrainer zur Auflassungsabsicht hinwiesen, übersähen sie, dass auch auf diesen Umstand im Beschluss vom 28. November 2005 Bedacht genommen, daraus aber in der Sache keine Rechtssphäre abgeleitet wurde.
In einem neuerlichen Antrag auf Aufhebung der Auflassungsverordnung führen die Einschreiter zu ihrer Legitimation zusammengefasst aus, dass sie
Die Einschreiter legen sodann ausführlich dar, warum sie die mit Schreiben der Gemeinde vom 26. April 2005 erfolgte Mitteilung der Auflassungsabsicht wegen Fehlens von Erwägungsgründen für unzureichend halten, dass mit dem tatsächlichen Abbruch des Straßenkörpers schon vor Erlassung der Verordnung begonnen wurde - er wurde Teil des Straßenkörpers für die dritte Spur der B 303 - und dass unter Aufschließung im Sinne des §4 Z8 NÖ StraßenG mehr als nur die bloße Erreichbarkeit einer Liegenschaft zu verstehen, das Verkehrsbedürfnis daher zu bejahen sei.
II. Der Antrag ist unzulässig.römisch zwei. Der Antrag ist unzulässig.
Seit dem Beschluss vom 28. November 2005 weist der Verfassungsgerichtshof die Einschreiter auf seine ständige Rechtsprechung hin, dass niemandem ein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Straße zukommt. Eine besondere Konstellation, die ausnahmsweise eine Betroffenheit anzunehmen erlauben würde, ist im wiederholt vorgetragenen Sachverhalt nicht zu erkennen. Daran ändert auch das neue Vorbringen der Einschreiter nichts:
Dass sie Teile ihres in Rede stehenden Grundbesitzes veräußern wollen, die dann nur mehr über die ihnen verbleibenden Teile an das öffentliche Wegenetz angeschlossen wären, bleibt ebenso eine wirtschaftliche Rückwirkung wie die allfällige Notwendigkeit, auf dem eigenen Grundstück die technischen Voraussetzungen für eine bequeme Zu- und Abfahrt (auch für allfällige Erwerber von Teilstücken) zu schaffen. Der Versuch, die Betroffenheit durch die Änderung der Widmung des Nachbargrundes damit zu begründen, dass die im §6 Abs3 NÖ StraßenG gewährleistete Möglichkeit, zur Auflassungsabsicht Stellung zu nehmen, unzureichend gewesen sei, geht von der unzutreffenden Annahme aus, die Einschreiter hätten im Verordnungserlassungsverfahren Parteistellung. Sie haben nach erfolgter Verständigung (wie schon anlässlich des Beschlusses vom 28. November 2005 aktenkundig war) eine Stellungnahme abgegeben; es ist also nicht zu erörtern, ob und inwieweit sie die Verordnung im Falle einer Verletzung der Verfahrensvorschrift des §6 Abs3 NÖ StraßenG anfechten könnten. Mit dem Beginn von Abbauarbeiten hat die Frage ihrer Betroffenheit nichts zu tun.
Unter diesen Umständen kann auch dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der aufgelassene Begleitweg im Straßenkörper der B 303 aufgegangen ist, sodass nur eine Neuerrichtung auf den Grundstücken der Einschreiter in Betracht käme.
III. Der Antrag ist folglich einmal mehr wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litd VfGG).römisch drei. Der Antrag ist folglich einmal mehr wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litd VfGG).
Schlagworte
Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung, VfGH / Individualantrag, Rechte subjektive öffentliche, GemeingebrauchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V88.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009