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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4Leitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der SchwerarbeitsV betreffend Tätigkeiten unter chemischen und physikalischen Einflüssen wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §2 SchwerarbeitsV idF BGBl II 201/2013.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §2 SchwerarbeitsV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 201 aus 2013,.
Der Antragsteller bringt vor, dass der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der Definition von "psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen" in Bezug auf Tätigkeiten, die unter bestimmten, im NSchG näher festgelegten chemischen oder physikalischen Einflüssen geleistet werden, die gesetzliche Verordnungsermächtigung überschritten habe.
Der Verordnungsgeber hat in Bezug auf diesen Tatbestand legistisch den Weg gewählt, nicht schon in §1 SchwerarbeitsV – ungeachtet des Titels dieser Bestimmung – die besonders belastenden Berufstätigkeiten abschließend zu regeln, sondern in §1 Abs1 Z3 SchwerarbeitsV zwar bestimmte chemische und physikalische Einflüsse zu erfassen, aber zu normieren, dass erst bei Erfüllung der Voraussetzungen des §2 SchwerarbeitsV Schwerarbeit in einem Kalendermonat anzunehmen ist. §1 Abs1 Z3 und §2 SchwerarbeitsV bilden daher einen eigenen Tatbestand. Die beiden Bestimmungen stehen daher in einem untrennbaren Zusammenhang, sodass auch §1 Abs1 Z3 SchwerarbeitsV mitanzufechten gewesen wäre, weil es nicht von legistischen Zufälligkeiten abhängen kann, ob zwischen Rechtsvorschriften ein unmittelbarer Zusammenhang besteht oder nicht.
Weiters geht es dem Antragsteller darum, die seinem Dafürhalten nach durch die Bestimmungen des §1 Abs1 Z1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs2 und des §2 SchwerarbeitsVO sowie durch jene des ArtVII Abs2 Z6 NachtschwerarbeitsG bewirkte Ungleichbehandlung von Personen in Bezug auf die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten, die diese durch Tätigkeiten unter bestimmten chemischen oder physikalischen Einflüssen geleistet haben, beseitigen zu lassen.
Vor dem Hintergrund seiner Bedenken hätte der Antragsteller daher alle genannten Bestimmungen (als Teile des als bedenklich erachteten Regelungssystems) kumulativ anzufechten gehabt, um den VfGH – im Falle des Zutreffens der Bedenken – in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Rechtswidrigkeit beseitigt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Arbeitsrecht, PensionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V125.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025