Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG und GSVG betreffend die Höhe der WitwenpensionRechtssatz
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §264 Abs2, 3, 4 und 5 ASVG, idF BGBl I 122/2011 sowie des §145 Abs2, 3, 4 und 5 GSVG idF BGBl I 122/2011 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz: Die Witwen(Witwer)pension hat die Aufgabe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw des Witwers zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" gesichert ist. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er zur Feststellung der Einkommensverhältnisse pauschalierende, leicht handhabbare Regelungen trifft, mögen diese auch - wie hier - die Einkommensverhältnisse zwischen selbständig Erwerbstätigen und unselbständig Erwerbstätigen in Höhe der Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG in einem geringen Ausmaß verzerren und damit den Versorgungsverhältnissen nur nahe kommen.Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §264 Abs2, 3, 4 und 5 ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2011, sowie des §145 Abs2, 3, 4 und 5 GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2011, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz: Die Witwen(Witwer)pension hat die Aufgabe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw des Witwers zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" gesichert ist. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er zur Feststellung der Einkommensverhältnisse pauschalierende, leicht handhabbare Regelungen trifft, mögen diese auch - wie hier - die Einkommensverhältnisse zwischen selbständig Erwerbstätigen und unselbständig Erwerbstätigen in Höhe der Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG in einem geringen Ausmaß verzerren und damit den Versorgungsverhältnissen nur nahe kommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Witwenpension, Witwerpension, Rechtspolitik, VfGH / Individualantrag, VersorgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G129.2025Zuletzt aktualisiert am
15.12.2025