RS Vwgh 2025/11/7 Ra 2023/04/0084

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Veröffentlicht am 07.11.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §343
EURallg
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art1 Abs1
62008CJ0406 Uniplex VORAB

Rechtssatz

Nach den Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 ist für den Beginn der Frist für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder zur Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Antragsteller von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. EuGH 28.1.2010, C-406/08, Uniplex, Rn. 35; vgl. auch VwGH 22.11.2011, 2011/04/0143, Pkt. 4., oder VwGH 9.4.2013, 2011/04/0173, Pkt. 4.3.).Nach den Anforderungen des Artikel eins, Absatz eins, der Richtlinie 89/665 ist für den Beginn der Frist für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder zur Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Antragsteller von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen vergleiche EuGH 28.1.2010, C-406/08, Uniplex, Rn. 35; vergleiche auch VwGH 22.11.2011, 2011/04/0143, Pkt. 4., oder VwGH 9.4.2013, 2011/04/0173, Pkt. 4.3.).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0406 Uniplex VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040084.L01

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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