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E000 EU- Recht allgemeinRechtssatz
Nach den Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 ist für den Beginn der Frist für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder zur Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Antragsteller von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. EuGH 28.1.2010, C-406/08, Uniplex, Rn. 35; vgl. auch VwGH 22.11.2011, 2011/04/0143, Pkt. 4., oder VwGH 9.4.2013, 2011/04/0173, Pkt. 4.3.).Nach den Anforderungen des Artikel eins, Absatz eins, der Richtlinie 89/665 ist für den Beginn der Frist für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder zur Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Antragsteller von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen vergleiche EuGH 28.1.2010, C-406/08, Uniplex, Rn. 35; vergleiche auch VwGH 22.11.2011, 2011/04/0143, Pkt. 4., oder VwGH 9.4.2013, 2011/04/0173, Pkt. 4.3.).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0406 Uniplex VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040084.L01Im RIS seit
10.12.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025