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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Die revisionswerbende Partei (hier: Stadt Wien - Wiener Wohnen), die behauptet, die Beschwerde sei ihr zuzurechnen, kann durch den angefochtenen Beschluss, in dem die Beschwerde dem Einschreiter (hier: einem Mitarbeiter der revisionswerbenden Partei) persönlich zugerechnet wurde, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein. Es steht ihr daher das Recht zur Revisionserhebung zu (vgl. VwGH 8.8.2023, Ra 2021/05/0226, mwN).Die revisionswerbende Partei (hier: Stadt Wien - Wiener Wohnen), die behauptet, die Beschwerde sei ihr zuzurechnen, kann durch den angefochtenen Beschluss, in dem die Beschwerde dem Einschreiter (hier: einem Mitarbeiter der revisionswerbenden Partei) persönlich zugerechnet wurde, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein. Es steht ihr daher das Recht zur Revisionserhebung zu vergleiche VwGH 8.8.2023, Ra 2021/05/0226, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100039.L01Im RIS seit
10.12.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025