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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/16/0062 B 18. Mai 2020 RS 2Stammrechtssatz
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerber verletzt erachten. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunkts, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrunds (vgl. nochmals VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244; 30.11.2017, Ra 2017/20/0430, jeweils mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerber verletzt erachten. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunkts, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrunds vergleiche nochmals VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244; 30.11.2017, Ra 2017/20/0430, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040115.L01Im RIS seit
10.12.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025